Die neue Home­of­fice-Pau­scha­le wur­de durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 mit Wir­kung ab 1.1.2023 ver­än­dert und gilt nun­mehr unbe­fris­tet. Für jeden Kalen­der­tag, an dem die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wird und kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird, die außer­halb der häus­li­chen Woh­nung liegt, kann für die gesam­te betrieb­li­che und beruf­li­che Betä­ti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­scha­le), höchs­tens 1.260 € im Wirt­schafts- oder Kalen­der­jahr, abge­zo­gen wer­den. In die­sen Fäl­len kommt es für den Abzug nicht dar­auf an, ob dem Steu­er­pflich­ti­gen ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Eine Aus­wärts­tä­tig­keit am sel­ben Tag ist unschäd­lich, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge an die­sem Tag sei­ne betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­übt. „Über­wie­gend“ heißt, dass mehr als die Hälf­te der tat­säch­li­chen täg­li­chen Arbeits­zeit in der häus­li­chen Woh­nung ver­bracht wer­den muss. Die Kalen­der­ta­ge, an denen die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Tages­pau­scha­le erfüllt sind, müs­sen vom Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­zeich­net und in geeig­ne­ter Form glaub­haft gemacht werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der ange­stell­te Bau­in­ge­nieur fährt an einem Tag erst zur Bau­stel­le (Aus­wärts­tä­tig­keit). Anschlie­ßend erle­digt er die Büro­ar­bei­ten nicht am Arbeits­platz des Arbeit­ge­bers (ers­te Tätig­keits­stät­te), son­dern in der häus­li­chen Woh­nung. Der Bau­in­ge­nieur kann für die­sen Tag sowohl Rei­se­kos­ten für die Fahrt zur Bau­stel­le als auch die Tages­pau­scha­le abzie­hen, wenn die Arbeit zeit­lich über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wird, d.h. die Arbeits­zeit in der häus­li­chen Woh­nung mehr als die Hälf­te der Gesamt­ar­beits­zeit des Tages beträgt.

Es steht dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung: Steht für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung und wird der Steu­er­pflich­ti­ge auch in der häus­li­chen Woh­nung tätig, ist ein Abzug der Tages­pau­scha­le auch dann zuläs­sig, wenn die Tätig­keit am sel­ben Kalen­der­tag aus­wärts oder an der ers­ten Tätig­keits­stät­te aus­ge­übt wird. In die­sen Fäl­len ist zwar ein Tätig­wer­den, aber kein zeit­lich über­wie­gen­des Tätig­wer­den in der häus­li­chen Woh­nung im Sin­ne für den Abzug der Tages­pau­scha­le erforderlich. 

Pra­xis-Bei­spiel: 
Ein Leh­rer unter­rich­tet täg­lich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schu­le und erle­digt nach­mit­tags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häus­li­chen Woh­nung die Vor- und Nach­be­rei­tung des Unter­richts und kor­ri­giert Klas­sen­ar­bei­ten. Für die Unter­richts­vor- und -nach­be­rei­tung steht dem Leh­rer in der Schu­le kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung. Der Leh­rer kann neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahr­ten zur Schu­le (ers­te Tätig­keits­stät­te) auch die Tages­pau­scha­le für die beruf­li­che Tätig­keit in der häus­li­chen Woh­nung abziehen. 

Ande­rer Arbeits­platz ist grund­sätz­lich jeder Arbeits­platz, der zur Erle­di­gung büro­mä­ßi­ger Arbei­ten geeig­net ist. Die kon­kre­ten Arbeits­be­din­gun­gen und Umstän­de, wie bei­spiels­wei­se Lärm­be­läs­ti­gung oder Publi­kums­ver­kehr, sind grund­sätz­lich unbe­acht­lich. Ob ein ande­rer Arbeits­platz vor­liegt, ist nach objek­ti­ven Gesichts­punk­ten zu beur­tei­len. Sub­jek­ti­ve Erwä­gun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zur Annehm­bar­keit des Arbeits­plat­zes sind unbeachtlich.

Ein ande­rer Arbeits­platz steht dem Steu­er­pflich­ti­gen dann zur Ver­fü­gung, wenn die­ser ihn in dem kon­kret erfor­der­li­chen Umfang und in der kon­kret erfor­der­li­chen Art und Wei­se tat­säch­lich nut­zen kann. Der Arbeits­platz muss grund­sätz­lich so beschaf­fen sein, dass der Steu­er­pflich­ti­ge auf die häus­li­che Tätig­keit nicht ange­wie­sen ist. Ein ande­rer Arbeits­platz steht auch dann zur Ver­fü­gung, wenn die­ser außer­halb der übli­chen Arbeits­zei­ten, wie z. B. am Wochen­en­de oder in den Feri­en, nicht zugäng­lich ist. Geht ein Steu­er­pflich­ti­ger nur einer betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nach, muss ein vor­han­de­ner ande­rer Arbeits­platz auch tat­säch­lich für alle Auf­ga­ben­be­rei­che die­ser Erwerbs­tä­tig­keit genutzt wer­den kön­nen. Der Steu­er­pflich­ti­ge ist auch dann auf die Betä­ti­gung in der häus­li­chen Woh­nung ange­wie­sen, wenn er dort einen nicht uner­heb­li­chen Teil sei­ner betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit ver­rich­ten muss. Es genügt aller­dings nicht, wenn er in der häus­li­chen Woh­nung Arbei­ten ver­rich­tet, die er grund­sätz­lich auch an einem ande­ren Arbeits­platz ver­rich­ten könnte.

Anwen­dung: Die Neu­re­ge­lung ist für Tätig­kei­ten in der häus­li­chen Woh­nung anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2022 aus­ge­übt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 | 16-08-2023