Influen­cer nut­zen ihr Netz­werk um eige­ne Pro­duk­te oder die von Wer­be­part­nern zu ver­mark­ten. Daher haben Influen­cer viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten Ein­nah­men, z. B. als Wer­be­part­ner oder aus Pro­vi­sio­nen, zu erzie­len. Inhalt­lich kön­nen die den Fol­lo­wern zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhal­te (z. B. Rei­sen, Mode, Ernäh­rung, Sport) breit gefä­chert sein. Ziel ist immer, Ein­nah­men durch so genann­te Affi­lia­te- oder auch Part­ner-Links zu erzielen.

Im Affi­lia­te Mar­ke­ting wer­den Ver­knüp­fun­gen (Links) hin­ter­legt, über die die ver­wen­de­ten, getes­te­ten oder gezeig­ten Pro­duk­te oder auch ver­gleich­ba­re Pro­duk­te gekauft wer­den kön­nen. Wenn die Fol­lower die­sen Link nut­zen, um auf die ent­spre­chen­de Home­page des Wer­be­part­ners zu gelan­gen oder ein ent­spre­chen­des Pro­dukt kau­fen, erhal­ten die Influen­cer eine vor­her ver­ein­bar­te Pro­vi­si­on. Eine wei­te­re Ein­nah­me­quel­le ist das Schal­ten von Wer­bung vor, zwi­schen oder wäh­rend der von den Influen­cer zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhalte.

Influen­cer bekom­men oft­mals auch Pro­duk­te zur Ver­fü­gung gestellt, damit die­se ihre Erfah­run­gen durch die Nut­zung der Pro­duk­te in den sozia­len Medi­en tei­len. Auch die Nut­zung von Dienst­leis­tun­gen und die Bericht­erstat­tung dar­über kön­nen eine Ein­nah­me­quel­le dar­stel­len. Als wei­te­re denk­ba­re Ein­nah­me­quel­len kom­men der Ver­kauf eige­ner Pro­duk­te oder auch eine Bera­tungs­tä­tig­keit, z. B. über Finanz­tipps oder als Life­coach in Betracht.

Da zahl­rei­che Influen­cer in einem Bereich tätig wer­den, der eine beson­de­re Nähe zur per­sön­li­chen Lebens­füh­rung auf­weist und oft­mals vor allem zu Beginn der Betä­ti­gung noch kei­ne hohen Ein­nah­men gene­riert wer­den, wird die Finanz­ver­wal­tung übli­cher­wei­se die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht zu einem geeig­ne­ten Zeit­punkt überprüfen.

Fazit: Eine gewerb­li­che Tätig­keit liegt vor, soweit nicht aus­nahms­wei­se eine selb­stän­di­ge Arbeit als Frei­be­ru­fer (z. B. eine künst­le­ri­sche oder schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit) gege­ben ist. Influen­cer erhal­ten für das Dul­den von Wer­be­an­zei­gen im Zusam­men­hang mit ihren Bei­trä­gen bzw. für das Bewer­ben von Pro­duk­ten Geld und nicht für die Ver­öf­fent­li­chung von Inhal­ten. Bei Wer­be­ein­nah­men lie­gen regel­mä­ßig zu ver­steu­ern­de Ein­nah­men aus Gewer­be­be­trieb vor.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | ESt-Kurz­in­for­ma­ti­on 2024/9, FM Schles­wig-Hol­stein, VI 3010-S 2240-190 | 01-07-2024