Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

  • ist im Jahr der Anschaf­fung des begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts durch Gewin­n­er­hö­hung in Höhe des ursprüng­li­chen Abzugs­be­trags auf­zu­lö­sen (der Gewinn kann ent­spre­chend gemin­dert wer­den, indem die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gemin­dert wer­den; dadurch fällt die Abschrei­bung und ggf. auch die Son­der­ab­schrei­bung gerin­ger aus. Vor­aus­set­zung ist, dass das Wirt­schafts­gut ver­mie­tet oder bis zum Ende des Fol­ge­jah­res nach dem Inves­ti­ti­ons­jahr aus­schließ­lich bzw. fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wird;
  • ist rück­wir­kend im Ursprungs­jahr auf­zu­lö­sen, wenn spä­tes­tens 3 Jah­re nach der Rück­la­gen­bil­dung, kei­ne begüns­tig­te Inves­ti­ti­on erfolgt ist;
  • kann frei­wil­lig vor Ablauf von 3 Jah­ren nach der Rück­la­gen­bil­dung rück­wir­kend im Ursprungs­jahr auf­ge­löst werden.

Die drei­jäh­ri­ge Frist für die rück­wir­ken­de Auf­lö­sung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags im Ursprungs­jahr ist auf­grund der Coro­na­kri­se wie folgt ver­län­gert worden:

  • Bil­dung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2017: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 6. Jah­res, das auf das Wirt­schafts­jahr des Abzugs fol­gen­den Jah­res (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)
  • Bil­dung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2018: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 5. Jah­res, das auf das Wirt­schafts­jahr des Abzugs folgt (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)
  • Bil­dung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2019: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 4. Jah­res, das auf das Wirt­schafts­jahr des Abzugs folgt (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)

Für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die in den Jah­ren ab 2020 gebil­det wor­den sind, beträgt die Inves­ti­ti­ons­frist wie­der 3 Jah­re. Das bedeu­tet, dass die Inves­ti­ti­ons­frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die im Jahr 2020 gebil­det wur­den, eben­falls am 31.12.2023 ausläuft.

Abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr: Wenn das Wirt­schafts­jahr nicht mit dem Kalen­der­jahr über­ein­stimmt, ist auf das Wirt­schafts­jahr abzu­stel­len, das

  • nach dem 31.12.2016 beginnt und vor dem 1.1.2018 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2017 beginnt und vor dem 1.1.2019 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2018 beginnt und vor dem 1.1.2020 endet.
Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 52 Absatz 16 | 09-11-2023