Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen unab­hän­gig von ihrer Grö­ße immer eine Han­dels­bi­lanz erstel­len. Von der Grö­ße einer Kapi­tal­ge­sell­schaft hängt jedoch der Umfang der Offen­le­gungs­pflich­ten und die Prü­fungs­pflicht ab.

Bei der Ein­stu­fung der Kapi­tal­ge­sell­schaft in kleins­te, klei­ne, mit­tel­gro­ße und gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kommt es dar­auf an, ob zwei der fol­gen­den drei Grenz­wer­te über­schrit­ten wer­den. Das heißt, einer der Grenz­wer­te darf über­schrit­ten wer­den. Wer­den aber min­des­tens zwei die­ser Kri­te­ri­en über­schrit­ten, erfolgt die Ein­stu­fung in die nächs­te Größenklasse.

Beur­tei­lungs-kri­te­ri­um Kleinst-
unternehmen
Klein-
unternehmen
mit­tel­gro­ße
Unternehmen
Groß-
unternehmen
Bilanz­sum­me bis 450.000 €
(bis­her: 350.000 €) 
nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bis­her: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bis­her: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bis­her: mehr als 20 Mio. €)
Umsatz­er­lö­se bis 900.000 €
(bis­her 700.000 €)
nicht mehr als 15 Mio. €
(bis­her: 12 Mio. €) 
bis 50 Mio. € 
(bis­her: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bis­her: mehr als 40 Mio. €)
Arbeit­neh­mer-zahl bis 10
(unver­än­dert)
nicht mehr als 50
(unver­än­dert)
nicht mehr als 250
(unver­än­dert)
mehr als 250
(unver­än­dert)

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihren Jah­res­ab­schuss nicht offen­le­gen. Hier reicht es aus, wenn der Jah­res­ab­schluss hin­ter­legt wird.

Wich­tig! Die Hin­ter­le­gung ist für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31.12.2021 begin­nen an das Unter­neh­mens­re­gis­ter zu über­mit­teln (und nicht mehr an den Bun­des­an­zei­ger). Mit der Ände­rung des Offen­le­gungs­me­di­ums ist die Pflicht zur ein­ma­li­gen, elek­tro­ni­schen Iden­ti­täts­prü­fung für Über­mitt­ler von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen und Unter­neh­mens­be­rich­ten ver­bun­den. Die neue Iden­ti­fi­ka­ti­ons­pflicht betrifft jede natür­li­che Per­son, die für ein offen­le­gungs­pflich­ti­ges Unter­neh­men eine Daten­über­mitt­lung an das Unter­neh­mens­re­gis­ter tat­säch­lich vor­nimmt. Das heißt, ohne vor­he­ri­ge Iden­ti­fi­ka­ti­on der tat­säch­lich über­mit­teln­den Per­son kann für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31.12.2021 begin­nen, kein Jah­res­ab­schluss mehr offen­ge­legt werden.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung – Druck­sa­che 20/8762 | 04-01-2024