Hat der Arbeit­ge­ber mit sei­nem Arbeit­neh­mer für die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens eine pau­scha­le Nut­zungs­ver­gü­tung oder eine kilo­me­ter­be­zo­ge­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart, wird die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge nicht gemin­dert. Ande­rer­seits sind die Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers an sei­nen Arbeit­ge­ber bei der Umsatz­steu­er nicht als umsatz­steu­er­pflich­ti­ges Ent­gelt zu behan­deln. Ergeb­nis: Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung weicht von der lohn­steu­er­li­chen Behand­lung ab.

Aller­dings wird es bei der Umsatz­steu­er aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den nicht bean­stan­det, wenn für die umsatz­steu­er­recht­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge anstel­le der Aus­ga­ben von den lohn­steu­er­recht­li­chen Wer­ten (1%-Methode) aus­ge­gan­gen wird. Die lohn­steu­er­recht­li­chen Wer­te nach der 1%-Methode sind als Brut­to­wer­te anzu­se­hen, aus denen die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen ist. Die­se Berech­nung fin­det auch dann statt, wenn der Arbeit­neh­mer Zuzah­lun­gen leis­tet. Da Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers dann beim Arbeit­ge­ber als umsatz­steu­er­frei­es Ent­gelt zu behan­deln sind, muss die Buchung ent­spre­chend vor­ge­nom­men wer­den. Die Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers sind daher als "umsatz­steu­er­freie Ein­nah­men" zu buchen. Die Zah­lun­gen, die umsatz­steu­er­frei sind, erhö­hen den Gewinn und müs­sen ent­spre­chend gebucht wer­den. Dabei kann z. B. das Kon­to "Sons­ti­ge betrieb­li­che Erträ­ge" ver­wen­det werden.

Die Situa­ti­on sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeit­neh­mer Tei­le der Kfz-Kos­ten über­nimmt, wie z. B. die Ben­zin­kos­ten. In die­sem Fall wird kein Nut­zungs­ent­gelt gezahlt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber hat sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen (Brut­to­lis­ten­preis 30.000 €) über­las­sen, den der Arbeit­neh­mer auch pri­vat nut­zen darf. Den geld­wer­ten Vor­teil aus der Über­las­sung des Fir­men­wa­gens bewer­tet der Unter­neh­mer nach der 1%-Methode. Er hat mit sei­nem Arbeit­neh­mer ver­ein­bart, dass die­ser die Ben­zin­kos­ten ins­ge­samt aus der eige­nen Tasche zahlt. Im lau­fen­den Jahr sind ins­ge­samt 2.400 € Ben­zin­kos­ten ange­fal­len. Die Berech­nung sieht dann wie folgt aus:

Pri­va­ter Nut­zungs­an­teil nach der 1%-Methode 30.000 € x 1% = 300 € x 12 = 3.600,00 €
vom Arbeit­neh­mer gezahl­te Benzinkosten 2.400,00 €   
pri­va­ter Nut­zungs­an­teil, der als Arbeits­lohn zu erfas­sen ist 1.200,00 €
Die Umsatz­steu­er ist aus dem Betrag von 1.200 € mit 19/119 herauszurechnen = 191,60 €

 

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschnitt 1.8. Abs. 1 | 15-06-2023