Wer auf­grund der Abrech­nung eines Bescheids des Finanz­amts ins­ge­samt weni­ger als 3 € zu zah­len hat, kann die­se Klein­be­trä­ge unab­hän­gig von ihrer Fäl­lig­keit erst dann ent­rich­ten, wenn unter der­sel­ben Steu­er­num­mer Ansprü­che von ins­ge­samt min­des­tens 3 € fäl­lig wer­den. Die­se Beträ­ge kön­nen zusam­men mit der nächs­ten Zah­lung an das Finanz­amt ent­rich­ten wer­den. Bei der Zah­lung sind die Steu­er­num­mer und der Ver­wen­dungs­zweck für die­sen Betrag anzu­ge­ben. Unab­hän­gig davon kann das Finanz­amt die rück­stän­di­gen Beträ­ge jeder­zeit ver­rech­nen. Im SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren wer­den Beträ­ge von ins­ge­samt weni­ger als 3 € nicht zum Fäl­lig­keits­tag, son­dern mit dem nächs­ten fäl­li­gen Betrag abgebucht.

Säum­nis­zu­schlä­ge von ins­ge­samt weni­ger als 5 €, die unter einer Steu­er­num­mer nach­ge­wie­sen wer­den, sol­len nicht geson­dert ange­for­dert wer­den. Sie kön­nen jedoch zusam­men mit ande­ren Beträ­gen ange­for­dert werden.

Mah­nung 
Bei fäl­li­gen Beträ­gen von weni­ger als 10 € ist von einer Mah­nung abzu­se­hen. Wer­den meh­re­re Ansprü­che unter einer Steu­er­num­mer nach­ge­wie­sen, gilt die­se Klein­be­trags­gren­ze für den jeweils zu mah­nen­den Gesamt­be­trag. Steu­er­li­che Neben­leis­tun­gen ein­schließ­lich noch nicht ange­for­der­ter Säum­nis­zu­schlä­ge sind einzubeziehen. 

Kleinst­be­trä­ge von weni­ger als 1 € sind nur auf Antrag zu erstat­ten oder wenn sich aus meh­re­ren Beträ­gen ein Gut­ha­ben von min­des­tens 1 € ergibt. Ergibt die Abrech­nung eines Beschei­des einen Gesamt­be­trag von weni­ger als 1 €, so ist in den Bescheid fol­gen­der Hin­weis auf­zu­neh­men: „Ver­blei­ben­de Beträ­ge von ins­ge­samt weni­ger als 1 € wer­den nicht erstat­tet, weil dadurch unver­hält­nis­mä­ßi­ge Kos­ten ent­ste­hen wür­den. Das Finanz­amt wird die­se Beträ­ge mit der nächs­ten Erstat­tung aus­zah­len oder mit fäl­li­gen Beträ­gen verrechnen.“ 

Nach­zah­lungs­be­trä­ge von weni­ger als 1 € wer­den erst erho­ben, wenn sich aus meh­re­ren Beträ­gen eine For­de­rung von min­des­tens 1 € ergibt. Eine Ver­rech­nung von Erstat­tungs- und Nach­zah­lungs­be­trä­gen von weni­ger als 1 € ist jeder­zeit möglich.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 1 – S 0512/00034/002/09 | 01-01-2025