Unter­nimmt ein Arbeit­neh­mer eine gemisch­te Geschäfts­rei­se, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Arbeit­neh­mer unter­nimmt die Geschäfts­rei­se auf Anord­nung sei­nes Arbeit­ge­bers, der auch die Kos­ten der Geschäfts­rei­se übernimmt.
  • Der Arbeit­neh­mer unter­nimmt eine Geschäfts­rei­se außer­halb sei­ner Arbeits­zeit und trägt die Auf­wen­dun­gen selbst. Er kann sei­ne beruf­li­chen Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

Kom­bi­niert der Arbeit­neh­mer, der die Auf­wen­dun­gen selbst trägt, sei­ne aus­wär­ti­ge Tätig­keit mit einem pri­va­ten Urlaub, dann teilt er sei­ne Auf­wen­dun­gen, wie z. B. die Fahrt­kos­ten, die sowohl den pri­va­ten als auch den betrieb­li­chen Teil der Rei­se betref­fen, nach dem Ver­hält­nis der Zei­ten auf, die auf den pri­va­ten und den betrieb­li­chen Auf­ent­halt entfallen.

Beauf­tragt der Unter­neh­mer sei­nen Arbeit­neh­mer, für ihn einen beruf­li­chen Ter­min wahr­zu­neh­men, darf der Arbeit­ge­ber die Fahrt­kos­ten immer zu 100% lohn­steu­er­frei erstat­ten. Dar­an ändert sich nichts, wenn der Arbeit­neh­mer den beruf­li­chen Pflicht­ter­min mit einem vor­her­ge­hen­den oder nach­fol­gen­den Pri­vat­auf­ent­halt ver­bin­det. Es spielt kei­ne Rol­le, ob der pri­va­te Teil der Rei­se kür­zer oder län­ger ist als der beruf­li­che Teil.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber schickt sei­nen Arbeit­neh­mer zu einer Kon­fe­renz über E-Mail-Mar­ke­ting, die von Mon­tag bis Frei­tag in Miami (Flo­ri­da) statt­fin­det. Der Arbeit­neh­mer reist bereits am Sonn­tag mit dem Flug­zeug an. Im Anschluss an die­se Kon­fe­renz macht er 2 Wochen Urlaub in Nap­les (Flo­ri­da). Er fliegt anschlie­ßend wie­der nach Deutsch­land zurück.
Ergeb­nis: Der Arbeit­ge­ber darf sei­nem Arbeit­neh­mer die Flug­kos­ten (Hin- und Rück­flug) unein­ge­schränkt lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei erstat­ten. Er wen­det sei­nem Arbeit­neh­mer kei­nen geld­wer­ten Vor­teil zu und muss auch nicht kon­trol­lie­ren, ob der Arbeit­neh­mer sei­nen beruf­li­chen Pflicht­ter­min mit einem vor­her­ge­hen­den oder nach­fol­gen­den Pri­vat­auf­ent­halt verbindet.

Immer dann, wenn der Unter­neh­mer sei­nen Arbeit­neh­mer beauf­tragt, die Rei­se zu unter­neh­men, bringt die Kom­bi­na­ti­on mit Urlaub kei­nen Nach­teil. Das muss auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gel­ten, der Arbeit­neh­mer sei­ner GmbH ist. Auch wenn Arbeit­neh­mer- und Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen sich über­schnei­den, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich als Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen ist. Steu­er­lich ist er dann wie jeder ande­re Arbeit­neh­mer zu behandeln.

Arbeit­neh­mer­rei­se mit frei­en Tagen zwi­schen den geschäft­li­chen Terminen
Es han­delt sich aller­dings ins­ge­samt um einen geschäft­li­chen Ter­min, wenn zwi­schen meh­re­ren Ter­mi­nen freie Tage lie­gen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer einen beruf­li­chen Ter­min unter­bre­chen muss und dadurch meh­re­re freie Tage entstehen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber schickt sei­nen Arbeit­neh­mer nach Bos­ton, um dort mit einem ame­ri­ka­ni­schen Unter­neh­mer über den Ver­kauf von Maschi­nen zu ver­han­deln. Der ame­ri­ka­ni­sche Unter­neh­mer lässt das Ange­bot prü­fen, was 2 Tage dau­ert. Nach Beginn der 2. Ver­hand­lungs­run­de legt der ame­ri­ka­ni­sche Unter­neh­mer sei­ne Bedin­gun­gen vor, unter denen er den Ver­trag abschlie­ßen möch­te. Jetzt muss der deut­sche Arbeit­neh­mer die­se Vor­schlä­ge in Deutsch­land prü­fen las­sen, was wie­der­um 2 Tage dau­ert. Erst dann kön­nen die Ver­hand­lun­gen abge­schlos­sen wer­den. Anschlie­ßend fliegt der Arbeit­neh­mer wie­der nach Deutsch­land zurück.
Die frei­en Tage hat der Arbeit­neh­mer genutzt, um sich Bos­ton anzu­se­hen. Da die ver­hand­lungs­frei­en Tage nicht ver­meid­bar waren, ist auch die War­te­zeit betrieb­lich ver­an­lasst. Es han­delt sich also ins­ge­samt um eine betrieb­li­che Rei­se, auch wenn der Arbeit­neh­mer die frei­en Tage genutzt hat, um Sehens­wür­dig­kei­ten in der Umge­bung zu besuchen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 32/03 | 17-08-2005