Mini­job­ber dür­fen seit dem 1.1.2025 durch­schnitt­lich 556 € im Monat ver­die­nen. Wird die­se Ver­dienst­gren­ze über­schrit­ten, liegt in der Regel kein Mini­job mehr vor. Aber: Es darf aber auch mal mehr als 556 Euro ver­dient werden. 

Schwan­ken­der Ver­dienst im Mini­job: Was erlaubt ist!
Die Arbeits­zeit von Mini­job­be­rin­nen und Mini­job­bern kann monat­lich schwan­ken. Dadurch kann der Ver­dienst auch mal mehr oder weni­ger als 556 € im Monat betra­gen. Bei schwan­ken­dem Ver­dienst ist jedoch wich­tig, dass der jähr­li­che Ver­dienst ins­ge­samt nicht mehr als 6.672 € beträgt.

Pra­xis-Bei­spiel: Schwan­ken­der Verdienst 
Eine Mini­job­be­rin verdient

  • in 8 Mona­ten 590 € und
  • in 4 Mona­ten 460 €.

Ergeb­nis: Der Gesamt­ver­dienst liegt bei 6.560 €. Die jähr­li­che Mini­job-Ver­dienst­gren­ze von 6.672 € wird nicht über­schrit­ten. Es liegt also ein Mini­job vor.

Son­der­fall: Gele­gent­li­ches und unvor­her­seh­ba­res Überschreiten
Wird die Jah­res­ver­dienst­gren­ze von 6.672 € über­schrit­ten, liegt grund­sätz­lich kein Mini­job mehr vor. Bei einem unvor­her­seh­ba­ren und gele­gent­li­chen Über­schrei­ten gibt es jedoch eine Aus­nah­me. Mini­job­ber dür­fen dann auch mal mehr als 556 € im Monat ver­die­nen. Der Ver­dienst in die­sen Mona­ten darf jedoch das Dop­pel­te der monat­li­chen Ver­dienst­gren­ze – also 1.112 € – nicht überschreiten.

Was unvor­her­seh­bar und gele­gent­lich bedeutet:

  • Unvor­her­seh­bar ist ein Über­schrei­ten der Ver­dienst­gren­ze zum Bei­spiel auf­grund von Krankheitsvertretung.
  • Gele­gent­lich ist ein Über­schrei­ten in bis zu zwei Kalen­der­mo­na­ten inner­halb eines Zeitjahres.

Pra­xis-Bei­spiel: Gele­gent­li­ches und unvor­her­seh­ba­res Überschreiten
Ein Mini­job­ber ver­dient grund­sätz­lich 556 € im Monat.

  • Im August und Sep­tem­ber fällt eine Kol­le­gin krank­heits­be­dingt aus. Der Mini­job­ber arbei­tet mehr und ver­dient in die­ser Zeit 1.000 € im Monat.
  • Sein jähr­li­cher Gesamt­ver­dienst liegt also bei 7.560 Euro (10 x 556 € + 2 x 1.000 €).

Ergeb­nis: Da die Jah­res­ver­dienst­gren­ze von 6.672 € über­schrit­ten wur­de, muss das gele­gent­li­che und unvor­her­seh­ba­re Über­schrei­ten geprüft wer­den. Da der Mini­job­ber auf­grund von Krank­heits­ver­tre­tung mehr ver­dient, liegt ein unvor­her­seh­ba­res Über­schrei­ten vor. Die bei­den Gren­zen wur­den ein­ge­hal­ten: Weder wur­de die Ver­dienst­gren­ze von 1.112 € über­schrit­ten, noch wur­de die Zeit­gren­ze von 2 Mona­ten über­schrit­ten. Es bleibt des­halb durch­ge­hend bei einem Minijob.

Fazit: Durch die Anhe­bung des Min­dest­lohns gilt ab 2025 eine neue Ver­dienst­gren­ze für Mini­jobs. Beschäf­tig­te und Arbeit­ge­ber soll­ten ins­be­son­de­re bei schwan­ken­dem Ein­kom­men oder zusätz­li­chen Ver­diens­ten die jähr­li­che Gren­ze von 6.672 € im Blick behal­ten. In Aus­nah­me­fäl­len ist ein Über­schrei­ten erlaubt, solan­ge es unvor­her­seh­bar und gele­gent­lich bleibt.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job-Zen­tra­le | 30-01-2025