Das BMF hat die neu­es­te Richt­satz­samm­lung ver­öf­fent­licht. Sie ist ein Hilfs­mit­tel für die Finanz­ver­wal­tung, um Umsät­ze und Gewin­ne der Gewer­be­trei­ben­den zu ver­pro­ben und ggf. bei Feh­len ande­rer Unter­la­gen zu schät­zen. Wich­tig! Die Roh­ge­winn­sät­ze, Roh­ge­winn­auf­schlag­sät­ze sowie Halb- und Rein­ge­win­ne, die in der Richt­satz­samm­lung auf­ge­führt sind, die­nen dazu, indi­vi­du­el­le Sach­ver­hal­te zu verallgemeinern.

Kon­se­quenz: Bei einer pau­scha­lier­ten Betrach­tungs­wei­se – wie es bei der Richt­satz­samm­lung der Fall ist – kön­nen natur­ge­mäß nicht alle denk­ba­ren Aus­wir­kun­gen berück­sich­tigt wer­den. Das heißt, dass im jewei­li­gen Ein­zel­fall zu prü­fen ist, ob und inwie­weit bei der Anwen­dung der Richt­sät­ze Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men sind. Hier­bei hilft auch die Wie­der­ga­be von Band­brei­ten im Rah­men der Richt­satz­samm­lung. Das heißt, dass bei der Anwen­dung der Richt­sät­ze die indi­vi­du­el­len Ver­hält­nis­se der ein­zel­nen Betrie­be zu berück­sich­ti­gen sind. In wirt­schaft­li­chen Kri­sen­zei­ten, wie z. B. auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie oder des Krie­ges in der Ukrai­ne, kön­nen sich sowohl nega­ti­ve als auch posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit von Betrie­ben erge­ben. Wich­tig ist daher, in beson­de­rem Maße auf eine indi­vi­du­el­le Betrach­tung zu achten.

Die Richt­sät­ze gel­ten zwar nicht für alle, aber doch für eine Viel­zahl von Bran­chen. Liegt ein Unter­neh­mer deut­lich außer­halb der Richt­sät­ze, muss er mit einer Kon­trol­le durch das Finanz­amt rech­nen. Es soll­te bereits im Vor­feld (am bes­ten bei der Erstel­lung der Bilanz oder Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung) geprüft wer­den, ob die Betriebs­er­geb­nis­se inner­halb der Richt­sät­ze lie­gen. Lie­gen sie außer­halb oder am unte­ren Rand, soll­ten die Grün­de dafür fest­ge­stellt werden.

Was die ein­zel­nen Spal­ten bedeu­ten (die ange­ge­be­nen Zah­len geben die Spann­brei­te wie­der und die dar­un­ter auf­ge­führ­te Zahl den Durch­schnitts­wert):

  • Roh­ge­winn­auf­schlag ist der pro­zen­tua­le Auf­schlag auf den Waren­ein­satz. Wenn z. B. Ware bzw. Mate­ri­al im Wert von 1.000 € ein­ge­setzt wird und ein Roh­ge­winn­auf­schlag von 50% besteht, beträgt der Auf­schlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Roh­ge­winn ist der Pro­zent­satz aus­ge­wie­sen, mit dem der Roh­ge­winn aus dem Brut­to­wert her­aus­ge­rech­net wird. Wenn z. B. eine Leis­tung für 3.000 € (ohne Umsatz­steu­er) erbracht wird und der Roh­ge­winn­satz 68% beträgt, liegt der Waren­ein­satz bei 3.000 € – (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Roh­ge­winn ist bei Han­dels­be­trie­ben mit Roh­ge­winn I und bei Hand­werks- und gemisch­ten Betrie­ben mit Rohge­winn II bezeich­net. Beim Roh­ge­winn II wer­den neben dem Waren- und Mate­ri­al­ein­satz auch die Fer­ti­gungs­löh­ne einbezogen.
  • Halbrein­ge­winn ist der Roh­ge­winn abzüg­lich der Betriebs­aus­ga­ben mit Aus­nah­me der Gehäl­ter, Löh­ne und Auf­wen­dun­gen für die eige­nen oder gemie­te­ten Räu­me sowie der Gewerbesteuer.
  • Rein­ge­winn ist der Halbrein­ge­winn abzüg­lich der noch nicht abge­zo­ge­nen Betriebsausgaben.

Wich­tig! Bei einer for­mell ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung darf eine Gewinn- oder Umsatz­schät­zung nach stän­di­ger Recht­spre­chung in der Regel nicht allein dar­auf gestützt wer­den, dass die erklär­ten Gewin­ne oder Umsät­ze von der Richt­satz­samm­lung abwei­chen. Wer­den für einen Gewer­be­be­trieb, für den Buch­füh­rungs­pflicht besteht, kei­ne Bücher geführt, oder ist die Buch­füh­rung nicht ord­nungs­ge­mäß, so ist der Gewinn unter Berück­sich­ti­gung der Ver­hält­nis­se des Ein­zel­falls (ggf. unter Anwen­dung von Richt­sät­zen) zu schät­zen. Ein Anspruch dar­auf, nach Richt­sät­zen besteu­ert zu wer­den, besteht aller­dings nicht.

Die Richt­sät­ze fin­den auch auf Steu­er­pflich­ti­ge Anwen­dung, die ihren Gewinn mit­hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln. Hier­zu sind die erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men (ggf. Umrech­nung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben von Ist- auf Soll­be­trä­ge, Neu­tra­li­sie­rung der Umsatz­steu­er, Zuord­nung außer­or­dent­li­cher bzw. peri­oden­frem­der Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge zum Jahr der wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit). Gege­be­nen­falls müs­sen im Rah­men der Richt­satz­schät­zung zusätz­lich Bestands­ver­än­de­run­gen (z. B. Waren­be­stän­de, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten) ermit­telt bzw. geschätzt und berück­sich­tigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 3 – S 1544/19/10001 :009 DOK 2023/0753201 | 09-08-2023