Es bestehen kei­ne Zwei­fel dar­an, dass die Neu­re­ge­lung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ver­fas­sungs­ge­mäß ist, bei der zwi­schen den ers­ten 20 km und die dar­über­hin­aus­ge­hen­de Weg­stre­cke unter­schie­den wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger bean­trag­te in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2022, dass ihm für jeden Kilo­me­ter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te die vol­le Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,38 km je Kilo­me­ter gewährt wer­de. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid lehn­te das Finanz­amt den Antrag ab und gewähr­te nur die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne, redu­zier­te Pend­ler­pau­scha­le von 0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren hat­te kei­nen Erfolg. Er mach­te gel­tend, dass ein sach­li­cher Grund für die Unter­schei­dung zwi­schen Weg­stre­cken mit einer Ent­fer­nung von bis zu 20 Kilo­me­tern und von Weg­stre­cken, die län­ger als 20 Kilo­me­ter sei­en, nicht ersicht­lich sei.

Das Finanz­ge­richt hat die Kla­ge als unbe­grün­det abge­wie­sen, weil der Gesetz­ge­ber beim Ansatz von Pau­scha­len einen wei­ten Gestal­tungs­spiel­raum hat. Kos­ten für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te sind Erwerbs­aus­ga­ben, die die ein­kom­men­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge min­dern. Sie gehö­ren des­halb zu den abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen. Sie sind nicht pri­vat moti­viert, sodass es sich um Wer­bungs­kos­ten han­delt. Der Weg zur Arbeits­stät­te ist not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung zur Erzie­lung von Ein­künf­ten. Da der Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig nicht am Ort sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit wohnt und auch nicht woh­nen kann, kann er nur tätig wer­den, wenn er sich zur Arbeits­stät­te begibt. Die­se Prin­zi­pi­en wer­den nicht infra­ge gestellt.

Aber! Die vor­lie­gen­de Neu­re­ge­lung ent­hält für die ers­ten 20 Kilo­me­ter kei­ne Beschrän­kung. Viel­mehr wer­den die dar­über hin­aus gehen­den Ent­fer­nun­gen privilegiert.

Im Bereich des Steu­er­rechts hat der Gesetz­ge­ber einen weit­rei­chen­den Ent­schei­dungs­spiel­raum. Die grund­sätz­li­che Frei­heit des Gesetz­ge­bers ist nicht unbe­grenzt, er kann sich aber bei Mas­sen­er­schei­nun­gen der Aus­ge­stal­tung gene­ra­li­sie­ren­der, typi­sie­ren­der und pau­scha­lie­ren­der Rege­lun­gen bedie­nen. Hat der Gesetz­ge­ber den Steu­er­ge­gen­stand aus­ge­wählt und eine Bemes­sungs­grund­la­ge defi­niert, so muss er die ein­mal getrof­fe­ne Belas­tungs­ent­schei­dung fol­ge­rich­tig im Sin­ne der Belas­tungs­gleich­heit umset­zen. Unter die­sen Gesichts­punk­ten ist die Neu­re­ge­lung nicht verfassungswidrig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ber­lin-Bran­den­burg, 16 K 16092/23 | 22-08-2024