Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, muss er den geld­wer­ten Vor­teil der pri­va­ten Nut­zung als Arbeits­lohn ver­steu­ern. Vom Arbeit­neh­mer gezahl­te Ent­gel­te für einen Park­platz, den der Arbeit­ge­ber ange­mie­tet hat, min­dern den geld­wer­ten Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung eines betrieb­li­chen Kraftfahrzeuges.

Pra­xis-Bei­spiel:
Den Arbeit­neh­mern der Klä­ge­rin steht ein Fir­men­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung. Dies geschieht auf der Grund­la­ge der Fir­men­wa­gen­re­ge­lung, wonach der Arbeit­ge­ber kei­ne Kos­ten für das Anmie­ten von Gara­gen und Ein­stell­plät­zen über­nimmt. Da im Umfeld der Büro­räu­me der Klä­ge­rin öffent­li­che Park­plät­ze nur in gerin­ger Anzahl zur Ver­fü­gung ste­hen, bie­tet die Klä­ge­rin ihren Arbeit­neh­mern unab­hän­gig davon, ob sie einen Fir­men­wa­gen nut­zen, die Mög­lich­keit an, einen Park­platz anzu­mie­ten. Hier­für fällt ein monat­li­ches Ent­gelt in Höhe von 30 € an. Das Ent­gelt für den Park­platz berück­sich­tigt die Klä­ge­rin als Net­to­ab­zug in den Lohn­ab­rech­nun­gen der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer. Die Klä­ge­rin ermit­tel­te den geld­wer­ten Vor­teil aus der Fir­men­wa­gen­über­las­sung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te. Sofern Mit­ar­bei­ter mit Fir­men­wa­gen auch einen Park­platz von der Klä­ge­rin anmie­ten, wird das monat­li­che Nut­zungs­ent­gelt von 30 € bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils abgezogen. 

Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Nut­zungs­ent­gel­te von 30 € für einen Stell­platz an der Tätig­keits­stät­te den pau­scha­len Nut­zungs­wert nach der 1%-Methode nicht min­dern dür­fen, da sie nicht zu den Gesamt­kos­ten des Fahr­zeugs gehö­ren. Das Finanz­amt hat in einem Haf­tungs­be­scheid die gekürz­ten Beträ­ge nachversteuert.

Das Finanz­ge­richt sah die Kür­zung des geld­wer­ten Vor­teils als gerecht­fer­tigt an. Die arbeits­ver­trag­lich oder auf­grund einer ande­ren arbeits- oder dienst­recht­li­chen Grund­la­ge ver­ein­bar­te voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Über­nah­me ein­zel­ner Kraft­fahr­zeug­kos­ten durch den Arbeit­neh­mer min­dert den geld­wer­ten Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung. Das gilt auch, wenn der Arbeit­neh­mer im Rah­men der pri­va­ten Nut­zung ein­zel­ne (indi­vi­du­el­le) Kos­ten des betrieb­li­chen Kfz trägt. Soweit der Arbeit­neh­mer ein­zel­ne nut­zungs­ab­hän­gi­ge Kfz-Kos­ten über­nimmt, fehlt es an einem lohn­steu­er­ba­ren Vor­teil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer einen Vor­teil als Arbeits­lohn dadurch zuwen­det, dass er ihm ein Kfz zur Pri­vat­nut­zung zur Ver­fü­gung stellt und alle mit dem Kfz ver­bun­de­nen Kos­ten trägt. Der Arbeit­neh­mer ist inso­weit nicht berei­chert, als er Kos­ten auf­wen­det, die durch die pri­va­te Nut­zung des ihm über­las­se­nen betrieb­li­chen Kfz ver­an­lasst sind. Soweit der Arbeit­neh­mer ein­zel­ne Kos­ten des betrieb­li­chen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vor­teils­be­grün­den­den und damit lohn­steu­er­ba­ren Einnahme.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts setzt der Betrieb eines Fir­men­wa­gens eine Park­mög­lich­keit vor­aus. Das Par­ken des Fahr­zeugs ist not­wen­dig, um ein Kfz über­haupt nut­zen zu kön­nen. Weil ein Kfz genutzt wird, um Per­so­nen von einem Ort zu einem ande­ren Ort zu beför­dern, ist das Abstel­len an die­sen Orten not­wen­di­ger Bestand­teil der Nutzung.

Hin­weis: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen. Es ist in der Recht­spre­chung bis­lang nicht geklärt, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Kos­ten für die Anmie­tung eines Park­plat­zes an der ers­ten Tätig­keits­stät­te durch den Arbeit­neh­mer den geld­wer­ten aus der Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens min­dern (Akten­zei­chen beim BFH: VI R 7/23).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 1 K 1234/22 | 19-04-2023