Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wer­den bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt, alle Ein­künf­te gewerb­lich. Nach die­ser soge­nann­ten Abfär­be­theo­rie wer­den dann aus den frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­ten eben­falls gewerb­li­che Ein­künf­te. Das kann nur durch eine strik­te Tren­nung ver­mie­den wer­den, die von Anfang an vor­zu­neh­men ist. 

Bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die frei­be­ruf­li­che und gewerb­li­che Tätig­kei­ten aus­übt, muss anders als bei Ein­zel­un­ter­neh­men von vorn­her­ein eine strik­te Tren­nung erfol­gen. Ein­zel­un­ter­neh­men kön­nen meh­re­re unter­schied­li­che Tätig­kei­ten zunächst in einer Buch­füh­rung erfas­sen. Die Tren­nung bzw. Zuord­nung von Ein­nah­men und Betriebs­aus­ga­ben darf nach­träg­lich vor­ge­nom­men wer­den, z. B. beim Jahresabschluss.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine augen­ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xis erzielt frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te. Wenn die Gemein­schafts­pra­xis neben der augen­ärzt­li­chen Tätig­keit auch Kon­takt­lin­sen ver­kauft, übt sie neben der frei­be­ruf­li­chen zusätz­lich eine gewerb­li­che Tätig­keit aus. Das führt dazu, dass gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die augen­ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xis ins­ge­samt gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt. Es ist uner­heb­lich, ob der gewerb­li­chen Tätig­keit im Rah­men des gesam­ten Unter­neh­mens nur gering­fü­gi­ge wirt­schaft­li­che Bedeu­tung zukommt.

Die Abfär­be­wir­kung kann dadurch ver­mie­den wer­den, dass die gewerb­li­che Betä­ti­gung von einer zwei­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft der gemein­schaft­lich täti­gen Ärz­te aus­ge­übt wird. Ob tat­säch­lich eine zwei­te per­so­nen­iden­ti­sche Gesell­schaft gegrün­det wor­den ist und die­se die gewerb­li­chen Leis­tun­gen erbracht hat, ist auf­grund der objek­ti­ven Gege­ben­hei­ten des Ein­zel­falls zu ent­schei­den. Unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für die Annah­me einer zwei­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, dass die zwei­te Gesell­schaft nach außen erkenn­bar gewor­den ist. Im Übri­gen ist auf­grund von Beweisan­zei­chen (z. B. getrenn­te Bank­kon­ten und Kas­sen, ver­schie­de­ne Rech­nungs­vor­dru­cke, eigen­stän­di­ge Buch­füh­rung) fest­zu­stel­len, ob und inwie­weit die zwei­te Gesell­schaft eine von der ers­ten Gesell­schaft abgrenz­ba­re Tätig­keit ent­fal­tet hat. Nicht erfor­der­lich zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Gesell­schaft ist, dass einem recht­lich bzw. steu­er­recht­lich nicht kun­di­gen Kunden/​Patienten die unter­schied­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­form des Ver­trags­part­ners ersicht­lich wird.

Fazit: Damit die frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­te frei­be­ruf­lich blei­ben, ist es erforderlich

  • eine zwei­te Per­so­nen­ge­sell­schaft zu grün­den, die auch aus den­sel­ben Gesell­schaf­tern mit dem­sel­ben Betei­li­gungs­ver­hält­nis bestehen kann,
  • getrenn­te Bank­kon­ten zu verwenden,
  • getrennt abzu­rech­nen und
  • von vorn­her­ein getrenn­te Buch­füh­run­gen einzurichten.
Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 15 Abs. 3 Nr. 1 | 09-05-2024