Die Gewäh­rung des Pfle­ge-Pausch­be­trags (§ 33b Abs. 6 EStG) setzt vor­aus, dass es sich um Auf­wen­dun­gen han­delt, die zwangs­läu­fig ent­stan­den sind. Eine Zwangs­läu­fig­keit aus recht­li­chen, tat­säch­li­chen oder sitt­li­chen Grün­den liegt vor, wenn die­se Grün­de von außen so auf den Steu­er­pflich­ti­gen ein­wir­ken, dass er ihnen nicht aus­wei­chen kann. Zu den Pfle­ge­leis­tun­gen gehö­ren Hil­fe­leis­tung bei Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens, bei denen der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Hil­fe benötigt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Mut­ter des Klä­gers wohn­te in einer eige­nen Woh­nung. Der Klä­ger hat sei­ne Mut­ter im Jahr 2022 fünf Mal über meh­re­re Tage besucht und sie dort unter­stützt, indem er ihr bei der Kör­per­pfle­ge, beim An- und Aus­klei­den, bei den Mahl­zei­ten sowie beim Ver­las­sen der Woh­nung gehol­fen hat. In der übri­gen Zeit hat er orga­ni­sa­to­ri­sche Din­ge für sie erle­digt. Er mach­te den Pfle­ge­pausch­be­trag gel­tend, weil nach dem Wort­laut des Geset­zes kei­ne Min­dest­pfle­ge­dau­er zu ent­neh­men sei. Es wer­de viel­mehr nur vor­aus­ge­setzt, dass Auf­wen­dun­gen für die Pfle­ge ent­stan­den seien. 
Das Finanz­amt lehn­te die Berück­sich­ti­gung des Pfle­ge­pausch­be­trags ab, weil dem Klä­ger kei­ne Mehr­auf­wen­dun­gen finan­zi­el­ler Art ent­stan­den sei­en, die nach Art und Höhe außer­ge­wöhn­lich wären. Der Klä­ger hat sei­ne Mut­ter fünf Mal im Jahr besucht, was er wohl auch dann getan hät­te, wenn sie gesund gewe­sen wäre. Trotz der grö­ße­ren Ent­fer­nung ist dies bei einer älte­ren und allein­le­ben­den nahen Ange­hö­ri­gen noch im mitt­le­ren Bereich des Übli­chen. Eine krank­heits­be­ding­te Häu­fung oder län­ge­re Dau­er ist somit im Jahr 2022 nicht erkenn­bar. Die Pfle­ge muss auch mehr als gering­fü­gig sein und über die übli­chen fami­liä­ren Hil­fe­stel­lun­gen hin­aus­ge­hen. Dazu muss die pfle­gen­de Per­son mehr Zeit mit der gepfleg­ten Per­son ver­brin­gen, als sie sonst für die Besu­che bei ihren Eltern auf­ge­wandt hätte.

Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die ihm durch die Pfle­ge einer Per­son ent­ste­hen, einen Pausch­be­trag gel­tend machen (Pfle­ge-Pausch­be­trag), wenn er dafür kei­ne Ein­nah­men im Kalen­der­jahr erhält und er die Pfle­ge ent­we­der in sei­ner Woh­nung oder in der Woh­nung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen per­sön­lich durch­führt. Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass nicht erkenn­bar ist, dass dem Klä­ger Mehr­auf­wen­dun­gen finan­zi­el­ler Art ent­stan­den sind, die nach ihrer Art und Höhe außer­ge­wöhn­lich sind. Denn der Klä­ger hät­te sei­ne Mut­ter auch dann mehr­mals im Jahr besucht, wenn sie gesund gewe­sen wäre. Eine krank­heits­be­ding­te Häu­fung oder län­ge­re Dau­er ist im Streit­jahr nicht erkenn­bar. Die Pfle­ge muss außer­dem mehr als nur gering­fü­gig sein und über die (bei einem älte­ren Ange­hö­ri­gen) übli­chen fami­liä­ren Hil­fe­stel­lun­gen hinausgehen. 

Die Mut­ter des Klä­gers hat­te zum Beginn des Jah­res 2022 bereits seit über 15 Mona­ten Pfle­ge­stu­fe 3 gehabt, aber noch einen eige­nen Haus­halt geführt. Ihre Unter­brin­gung im „betreu­ten Woh­nen“ zeigt, dass sie nur gele­gent­lich Hil­fe benö­tig­te und nachts nicht über­wacht und ver­sorgt wer­den muss­te. Die Über­nah­me von orga­ni­sa­to­ri­schen Tätig­kei­ten für die Mut­ter kann außer­dem nicht mit der Pfle­ge einer hil­fe­be­dürf­ti­gen Per­son gleich­ge­stellt wer­den. Unter dem Begriff der Pfle­ge ist die Hil­fe­leis­tung im täg­li­chen Leben zu ver­ste­hen, bei der der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Hil­fe benö­tigt, also regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen im Bereich der Kör­per­pfle­ge, der Ernäh­rung, der Mobi­li­tät und der haus­wirt­schaft­li­chen Versorgung.

Fazit: Dem Klä­ger steht für das Jahr 2022 kein Pfle­ge­pausch­be­trag gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen, 2 K 936/23 | 23-01-2024