Für kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, z. B. in Hotels, gilt der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7%. Da die Absen­kung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für Spei­sen nicht ver­län­gert wor­den ist, gilt ab dem 1.1.2024 für das Früh­stück und ande­re Mahl­zei­ten ins­ge­samt der Regel­steu­er­satz von 19%. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat sei­nen Pro­ku­ris­ten zu einem Fort­bil­dungs­se­mi­nar in Köln ange­mel­det. Der Pro­ku­rist ver­lässt am 5.2.2024 mor­gens um 7.00 Uhr sei­ne Woh­nung und kehrt dort­hin am 6.2.2024 um 17.00 Uhr zurück. Es sind fol­gen­de Auf­wen­dun­gen angefallen:

  • Kos­ten der Bahn­fahrt von 49,00 € inklu­si­ve 7% Umsatz­steu­er = 3,21 € (net­to 45,79 €)
  • Über­nach­tungs­kos­ten 107,00 € brut­to inklu­si­ve 7% Umsatz­steu­er = 7,00 € (net­to 100 €)
  • Früh­stück 10 € net­to zzgl. 1,90 € Umsatz­steu­er (19%)

Ab 2024 betra­gen die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand bei einer Abwe­sen­heit zwi­schen 14 und 24 Stun­den vor­aus­sicht­lich 16 € x 2 Tage = 32 €.

Fol­ge: Der Unter­neh­mer kann die Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich des sepa­rat aus­ge­wie­se­nen Früh­stücks­prei­ses steu­er­frei über­neh­men. Er kann zusätz­lich auch Ver­pfle­gungs­pau­scha­len, gekürzt um den pau­scha­len Wert für das Früh­stück, steu­er­frei erstat­ten. Die Berech­nung sieht wie folgt aus:

Ver­pfle­gungs­pau­scha­le 16 € × 2 = 32,00 €
gekürzt um den Früh­stücks­an­teil (32 € x 20%) =   6,40 €
steu­er­freie Verpflegungspauschale = 25,60 €

Die Über­nach­tun­gen mit Früh­stück dür­fen somit nicht pau­schal in einer Sum­me abge­rech­net wer­den, weil das Früh­stück dem Regel­steu­er­satz von 19 % unter­liegt. Stellt der Hotel­be­trieb eine Rech­nung aus, unter­lie­gen die Über­nach­tun­gen mit 7% und seit dem 1.1.2024 die Ver­pfle­gung ein­schließ­lich Geträn­ke mit 19% der Umsatzsteuer.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den wird es (auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­emp­fän­gers) nicht bean­stan­det, wenn in einem Pau­schal­an­ge­bot ent­hal­te­ne nicht begüns­tig­te Leis­tun­gen in der Rech­nung zu einem Sam­mel­pos­ten (z. B. "Busi­ness-Packa­ge", "Ser­vice­pau­scha­le") zusam­men­ge­fasst und der dar­auf ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil in einem Betrag aus­ge­wie­sen wer­den. Hier­zu gehö­ren z. B. die Abga­be eines Früh­stücks, die Nut­zung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen, das Rei­ni­gung und das Bügeln von Klei­dung, der Schuh­putz­ser­vice, die Über­las­sung von Fit­ness­ge­rä­ten und die Über­las­sung von Plät­zen zum Abstel­len von Fahr­zeu­gen. Es wird eben­falls nicht bean­stan­det, wenn der auf die­se Leis­tun­gen ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil mit 15% des Pau­schal­prei­ses ange­setzt wird. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt nicht für Leis­tun­gen, für die ein geson­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart wor­den ist. 

Hin­weis: Zu der Fra­ge, ob der vor der Coro­na-Pan­de­mie gel­ten­de Ent­gelt­an­teil von 20% des Pau­schal­prei­ses seit dem 1.1.2024 wie­der anzu­set­zen ist, hat sich die Finanz­ver­wal­tung bis­her nicht geäu­ßert. Die Absen­kung von 20% auf 15% des Pau­schal­prei­ses erfolg­te zum 1.7.2020 wegen der Ein­füh­rung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes für Spei­sen in der Gastronomie. 

Fazit: Solan­ge Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE nicht geän­dert wird, gilt, dass das Busi­ness-Packa­ge bzw. die Ser­vice­pau­scha­le mit 15% des Pau­schal­prei­ses zu berech­nen ist. Eine rück­wir­ken­de Ände­rung auf 20% dürf­te allein aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den nicht mög­lich sein.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 12 Abs. 2 Nr. 15 | 15-02-2024