Der Arbeit­ge­ber zahlt für sei­nen Mini­job­ber 30% pau­scha­le Abga­ben (15% Ren­ten­ver­si­che­rung, 13% Kran­ken­ver­si­che­rung und 2% pau­scha­le Lohn­steu­er). Mini­job­ber sind ver­si­che­rungs­pflich­tig in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die gerin­ge Dif­fe­renz von 3,6% zum all­ge­mei­nen Bei­trags­satz von 18,6% trägt der Arbeit­neh­mer. Bei die­sem Dif­fe­renz­be­trag han­delt es sich somit um einen Bei­trags­an­teil des Mini­job­bers, den er als Son­der­aus­ga­ben abzie­hen kann.

Bei einem pau­schal­ver­steu­er­ten Mini­job ist der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len. Der ren­ten­ver­si­cher­te Mini­job­ber hat also kei­ne Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung, mit der er sei­ne geleis­te­ten Bei­trä­ge gegen­über dem Finanz­amt nach­wei­sen kann. Da auch die Ren­ten­ver­si­che­rung selbst kei­ne Beschei­ni­gung über­mit­telt, stellt sich die Fra­ge, wie ein Mini­job­ber sei­ne Zah­lun­gen an die Ren­ten­ver­sich­run­gen nach­wei­sen kann.

Da der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig für sei­ne Arbeit­neh­mer eine monat­li­che Lohn­ab­rech­nung erstellt, erhält auch ein Mini­job­ber eine monat­li­che Lohn­ab­rech­nung, in der jeweils die ein­be­hal­te­nen Arbeit­neh­mer­an­tei­le zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung auf­ge­führt sind. Die­se monat­li­chen Lohn­ab­rech­nun­gen soll­ten auf­be­wahrt wer­den, um sie bei Bedarf dem Finanz­amt als Nach­weis vor­le­gen zu können.

Hin­weis für Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt: Die Abrech­nung mit der Mini­job-Zen­tra­le erfolgt direkt über das Haus­halts­check­ver­fah­ren, bei dem ein Bei­trags­nach­weis für das Finanz­amt erstellt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 10 Abs. 1 Nr. 2 | 15-02-2024