Unter­neh­mer kön­nen betrieb­lich ver­an­lass­te Sach­zu­wen­dun­gen, die zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wer­den, und Sach­ge­schen­ke pau­schal mit 30% ver­steu­ern (§ 37b EStG). Bemes­sungs­grund­la­ge der pau­scha­len Ein­kom­men­steu­er sind die Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich Umsatz­steu­er. Wich­tig! Die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steu­er nach § 37b EStG setzt die Steu­er­pflicht der Sach­zu­wen­dun­gen voraus.

Kon­se­quenz ist, dass unab­hän­gig vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug geklärt wer­den muss, ob das Geschenk beim Emp­fän­ger zu ein­kom­men­steu­er­ba­ren bzw. ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führt. Ist das nicht der Fall, schei­det eine pau­scha­le Besteue­rung der Sach­zu­wen­dun­gen und Sach­ge­schen­ke aus. § 37b EStG begrün­det kei­nen Steu­er­tat­be­stand. Viel­mehr han­delt es sich um eine beson­de­re Form der Steu­er­erhe­bung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:

  • Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht in Deutsch­land steu­er­pflich­tig sind, dür­fen nicht pau­schal ver­steu­ert werden.
  • Ist der Emp­fän­ger des Geschenks ein Unter­neh­mer, der das Geschenk wegen der geschäft­li­chen Ver­bin­dung zum Schen­ker erhält, führt das Geschenk beim Unter­neh­mer zu steu­er­pflich­ti­gen Betriebseinnahmen.
  • Ist der eige­ne Arbeit­neh­mer der Emp­fän­ger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeit­ge­ber pau­schal ver­steu­ert wer­den, sodass beim Arbeit­neh­mer kein zusätz­li­cher Arbeits­lohn zu erfas­sen ist. Hin­weis: Auf­merk­sam­kei­ten sind und blei­ben steu­er­frei und wer­den daher nicht pau­schal versteuert.
  • Ist der Emp­fän­ger Arbeit­neh­mer in einem ande­ren Unter­neh­men, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unter­neh­men umge­deu­tet wer­den, weil es per­so­nen­ge­bun­den ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeits­lohn zu erfas­sen, es sei denn, die Sach­zu­wen­dung ist aus­nahms­wei­se als Arbeits­lohn­zah­lung durch einen Drit­ten (= Schen­ker) zu behan­deln. Ein Zufluss im Rah­men einer ande­ren Ein­kunfts­art schei­det aus. 

Zuwen­dun­gen Drit­ter als Arbeits­lohn: Der Lohn­steu­er unter­liegt auch der Arbeits­lohn, der im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses von einem Drit­ten gewährt wird, wenn der Arbeit­ge­ber weiß oder erken­nen kann, dass der­ar­ti­ge Ver­gü­tun­gen erbracht wer­den. Bei der Zuwen­dung muss es sich also um ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung han­deln, die der Arbeit­neh­mer im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses für sei­nen Arbeit­ge­ber erbringt, erbracht hat oder erbrin­gen soll. Vor­aus­set­zung ist also, dass sie sich für den Arbeit­neh­mer als „Frucht sei­ner Arbeit“ für den Arbeit­ge­ber dar­stellt und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis steht.

Fazit: Zuwen­dun­gen Drit­ter stel­len nur dann Arbeits­lohn dar, wenn sie Ent­loh­nungs­cha­rak­ter haben. Der Ent­loh­nungs­cha­rak­ter kann regel­mä­ßig nicht unter­stellt wer­den. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn es sich um Sach­zu­wen­dun­gen von gerin­gem Wert han­delt, die übli­cher­wei­se als Auf­merk­sam­kei­ten ein­zu­stu­fen sind (Wert­gren­ze brut­to 60 €).

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 38.4 LStR 2023 | 21-12-2023