Wie Auf­wen­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber für Sicher­heits­maß­nah­men für sei­ne Arbeit­neh­mer trägt oder ersetzt, die auf­grund ihrer beruf­li­chen Posi­ti­on einer kon­kre­ten Gefähr­dung aus­ge­setzt sind, lohn­steu­er­lich zu behan­deln sind, rich­tet sich nach fol­gen­den Kriterien

Per­so­nen­schutz: Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Per­so­nen­schutz (z. B. Leib­wäch­ter und Per­so­nen­schüt­zer) füh­ren bei der kon­kret zu schüt­zen­den Per­son nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn. Begrün­dung: Die­se Leis­tun­gen lie­gen im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeitgebers.

Ein­bau von Sicher­heits­ein­rich­tun­gen: Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Ein­bau von Sicher­heits­ein­rich­tun­gen in eine Miet­woh­nung oder in ein zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­tes Wohn­ei­gen­tum rich­tet sich nach dem Maß der Gefähr­dung des ein­zel­nen Arbeit­neh­mers. Ob die­se Vor­tei­le steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn sind oder im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers gewährt wer­den, ist danach zu beur­tei­len, ob und inwie­weit der Arbeit­neh­mer in sei­ner Posi­ti­on gefähr­det ist. Für die lohn­steu­er­li­che Behand­lung spielt es kei­ne Rol­le, ob die Sicher­heits­ein­rich­tun­gen in das Eigen­tum des Arbeit­neh­mers über­ge­hen oder nicht. Die Betriebs- und War­tungs­kos­ten tei­len steu­er­lich das Schick­sal der Ein­bau­kos­ten. Sie sind gege­be­nen­falls nur antei­lig nach dem Ver­hält­nis des steu­er­pflich­ti­gen Anteils an den Gesamt­ein­bau­kos­ten steuerpflichtig.

Arbeit­neh­mer mit kon­kre­ter Posi­ti­ons­ge­fähr­dung: Bei Arbeit­neh­mern, die von einer Sicher­heits­be­hör­de in die Gefähr­dungs­stu­fen 1 bis 3 ein­ge­ord­net sind, ergibt sich durch den Ein­bau der Sicher­heits­ein­rich­tun­gen in der Regel kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Grund: Die Vor­tei­le aus dem Ein­bau wer­den im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers gewährt. Bei Arbeit­neh­mern der Gefähr­dungs­stu­fe 3 gilt dies aller­dings in der Regel nur bis zu dem Betrag von 30.000 €, der ver­gleich­ba­ren Bun­des­be­diens­te­ten als Regel­be­trag zur Ver­fü­gung gestellt wird. Bei den Auf­wen­dun­gen ist von einem ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers aus­zu­ge­hen, soweit sie den Ein­bau von Sicher­heits­ein­rich­tun­gen betref­fen, die von der Sicher­heits­be­hör­de emp­foh­len wor­den sind.

Hin­weis: Bei Arbeit­neh­mern, für die kei­ne kon­kre­te Gefähr­dungs­la­ge vor­liegt, han­delt es sich bei den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers um steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2332/23/10006 :001 | 10-11-2024