Die steu­er­li­che För­de­rung des Miet­woh­nungs­baus nach § 7b EStG wur­de durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­län­gert und ergänzt. Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen wur­den durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ver­län­gert und ergänzt. Unver­än­dert gilt, dass für die Anschaf­fung und Her­stel­lung neu­er Woh­nun­gen neben der linea­ren Abschrei­bung eine Son­der­ab­schrei­bung bean­sprucht wer­den kann. Die Son­der­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­gen­den drei Jah­ren jähr­lich bis zu 5% der Bemes­sungs­grund­la­ge. Anschaf­fun­gen sind nur begüns­tigt, wenn eine Woh­nung neu ist, d.h., wenn sie bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wird. Die Son­der­ab­schrei­bung kann dann nur der Anschaf­fen­de in Anspruch nehmen.

Die Son­der­ab­schrei­bung kann nur bean­sprucht wer­den, wenn der Bau­an­trag oder die Bau­an­zei­ge

  • nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder
  • nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bis­her 1.1.2027) 

gestellt wur­de bzw. wird und neu­er Wohn­raum in einem Gebäu­de geschaf­fen wird, der bis­her nicht vor­han­den war und der für die ent­gelt­li­che Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken geeig­net ist. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 181 Abs. 9 des BewG müs­sen erfüllt sein, sodass auch Neben­räu­me, die zu einer Woh­nung gehö­ren, ein­zu­be­zie­hen sind. 

Die Woh­nung muss im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­gen­den neun Jah­ren der ent­gelt­li­chen Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken die­nen. Woh­nun­gen die­nen nicht Wohn­zwe­cken, soweit sie nur zur vor­über­ge­hen­den Beher­ber­gung von Per­so­nen genutzt wer­den. Die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten dür­fen für Wohnungen, 

  1. die auf­grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getä­tig­ten Bau­an­zei­ge her­ge­stellt wer­den, 3.000 € je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht übersteigen,
  2. die auf­grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2029 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getä­tig­ten Bau­an­zei­ge her­ge­stellt wer­den, 5.200 € (bis­her 4.800 €) je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht über­stei­gen. Der neue Wert gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023.

Bemes­sungs­grund­la­ge für die Son­der­ab­schrei­bun­gen sind die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der begüns­tig­ten und för­der­fä­hi­gen Woh­nung, jedoch

  • maxi­mal 2.000 € je m² Wohn­flä­che für Woh­nun­gen, die auf­grund eines nach dem 31.8.2022 und vor dem 1.1.2022 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getä­tig­ten Bau­an­zei­ge her­ge­stellt werden,
  • maxi­mal 4.000 € je m² (bis­her 2.500 €) für Woh­nun­gen, die auf­grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getä­tig­ten Bau­an­zei­ge her­ge­stellt wer­den. Der neue Wert gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023.

Die in Anspruch genom­me­nen Son­der­ab­schrei­bun­gen sind rück­gän­gig zu machen, soweit 

  • die Woh­nung im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­gen­den neun Jah­ren nicht der ent­gelt­li­chen Über­las­sung zu Wohn­zwe­cken dient, 
  • die Woh­nung oder ein Gebäu­de mit begüns­tig­ten Woh­nun­gen im Jahr der Anschaf­fung oder der Her­stel­lung und in den fol­gen­den neun Jah­ren ver­äu­ßert wird und der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht der Ein­kom­men­steu­er- oder Kör­per­schaft­steu­er unter­liegt oder 
  • die Bau­kos­ten­ober­gren­ze inner­halb der ers­ten drei Jah­re nach Anschaf­fung oder Her­stel­lung der neu­en Woh­nung durch nach­träg­li­che Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten über­schrit­ten wird. 

Die Inan­spruch­nah­me der Son­der­ab­schrei­bung ist dar­an gekop­pelt, dass das Gebäu­de, in dem die neue Woh­nung her­ge­stellt wird, die Kri­te­ri­en für ein "Effi­zi­enz­haus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/​ Effi­zi­enz­ge­bäu­de-Stu­fe 40 erfüllt und dies durch Qua­li­täts­sie­gel „Nach­hal­ti­ges Gebäu­de“ nach­ge­wie­sen wird.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7b EStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 27-03-2024