Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens kann der­zeit neben der linea­ren Abschrei­bung die 20%ige Son­der­ab­schrei­bung gem. § 7g Abs. 5 EStG bean­sprucht wer­den. Die bis­he­ri­ge 20%ige Son­der­ab­schrei­bung soll­nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes für abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, auf 50% erhöht werden.

Die Son­der­ab­schrei­bung, die ab 2024 auf 50% erhöht wer­den soll, ist eine rein steu­er­li­che Abschrei­bung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maxi­mal 5 Jah­ren bean­sprucht wer­den kann. Die 50%ige Son­der­ab­schrei­bung kann inner­halb von 5 Jah­ren zusätz­lich zur linea­ren Abschrei­bung in Anspruch genom­men wer­den. Die Son­der­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeit­an­tei­lig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezem­ber der vol­le Betrag der Son­der­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den kann.

Begüns­tigt sind nur Betrie­be, deren Gewinn im Jahr vor der Inan­spruch­nah­me nicht mehr als 200.000 € betra­gen hat. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­gren­ze von 200.000 € blei­ben die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge eben­so unbe­rück­sich­tigt wie even­tu­el­le Hinzurechnungsbeträge.

Hin­weis: Die 20%ige bzw. 50%ige Son­der­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maxi­mal 5 Jah­ren bean­sprucht wer­den kann, ist han­dels­recht­lich unzulässig.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 3 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 10-08-2023