Die Tätig­keit eines staat­lich aner­kann­ten Sozi­al­päd­ago­gen im Bereich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist kei­ne sons­ti­ge selb­stän­di­ge Tätigkeit.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger übt sozi­al­päd­ago­gi­sche Bera­tungs­leis­tun­gen im Rah­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe aus, die den Lebens­all­tag unter­stüt­zen. Der Klä­ger war der Auf­fas­sung, dass sei­ne Ein­künf­te als sons­ti­ge selb­stän­di­ge Tätig­keit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein­zu­stu­fen sei­en. Das Finanz­amt und auch das Finanz­ge­richt stuf­ten sei­ne Tätig­keit jedoch als gewerb­lich ein.

Der BFH hat die Beschwer­de des Klä­gers wegen Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Der BFH hat bereits geklärt, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger Ein­künf­te aus sons­ti­ger selb­stän­di­ger Tätig­keit nur dann erzielt, wenn sei­ne Tätig­keit ihrer Art nach den gesetz­li­chen Regel­bei­spie­len ähn­lich ist (Grund­satz der soge­nann­ten Grup­pen­ähn­lich­keit). Es ist fer­ner geklärt, dass die Tätig­keit nach den gesetz­li­chen Regel­bei­spie­len nur dann ähn­lich ist, wenn die­se berufs­bild­ty­pisch durch eine selb­stän­di­ge fremd­nüt­zi­ge Tätig­keit in einem frem­den Geschäfts­kreis sowie durch Auf­ga­ben der Ver­mö­gens­ver­wal­tung geprägt ist. Eine Tätig­keit, die bera­ten­der Natur ist und kei­ne Auf­ga­ben der Ver­mö­gens­ver­wal­tung umfasst, kann somit kei­ne sons­ti­ge selb­stän­di­ge Tätig­keit im Sin­ne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein.

Quelle:BFH | VIII B 7/23 | 03-06-2024