Wird eine zum Nach­lass einer Erben­ge­mein­schaft gehö­ren­de Immo­bi­lie ver­äu­ßert, fällt hier­auf kei­ne Ein­kom­men­steu­er an. Dies gilt jeden­falls, soweit zuvor ein Anteil an der Erben­ge­mein­schaft ver­kauft wurde.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge war Mit­glied einer aus drei Erben bestehen­den Erben­ge­mein­schaft. Zum Ver­mö­gen der Erben­ge­mein­schaft gehör­ten Immo­bi­li­en. Der Steu­er­pflich­ti­ge kauf­te die Antei­le der bei­den Mit­er­ben an der Erben­ge­mein­schaft und ver­äu­ßer­te anschlie­ßend die Immo­bi­li­en. Das Finanz­amt besteu­er­te die­sen Ver­kauf als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft (Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft).

Der BFH hat anders ent­schie­den. Vor­aus­set­zung für die Besteue­rung ist näm­lich, dass das ver­äu­ßer­te Ver­mö­gen zuvor auch ange­schafft wor­den sei. Dies ist in Hin­blick auf den Kauf von Antei­len an einer Erben­ge­mein­schaft hin­sicht­lich des Ver­mö­gens, das zum Nach­lass gehört, nicht der Fall. Mit sei­ner Ent­schei­dung hat der BFH sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geän­dert und ist der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung entgegengetreten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 13/22 | 25-09-2023