Die Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen zur Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit ist nach dem maß­ge­ben­den Grund­lohn zu bemes­sen. Der maß­ge­ben­de Grund­lohn ist der lau­fen­de Arbeits­lohn, der dem Arbeit­neh­mer für sei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum arbeits­ver­trag­lich zusteht. Ob und in wel­chem Umfang der Grund­lohn dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich zufließt, spielt bei der Bemes­sung der Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge kei­ne Rolle.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin gewähr­te ihren Arbeit­neh­mern steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit. Bei der Berech­nung des Grund­lohns, der für die Bemes­sung der steu­er­frei­en Zuschlä­ge maß­geb­lich ist, bezog sie von ihr (auf­grund einer Gehalts­um­wand­lung) ent­rich­te­te Bei­trä­ge an eine zuguns­ten der Arbeit­neh­mer ein­ge­rich­te­te Unter­stüt­zungs­kas­se ein. Weder die erteil­te Leis­tungs­zu­sa­ge der Klä­ge­rin auf Alters- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung noch der Leis­tungs­plan der Unter­stüt­zungs­kas­se ver­mit­tel­ten den ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern einen eige­nen Leis­tungs­an­spruch gegen­über der Unter­stüt­zungs­kas­se. Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Bei­trä­ge der Klä­ge­rin an die Unter­stüt­zungs­kas­se nicht zum Grund­lohn gehö­ren. Grund­lohn sei danach der lau­fen­de Arbeits­lohn. Hier­un­ter sei nicht das arbeits­ver­trag­lich geschul­de­te, son­dern das tat­säch­lich zuge­flos­se­ne Arbeits­ent­gelt zu verstehen.

Der BFH gab der Revi­si­on statt. Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschlä­ge steu­er­frei, die für tat­säch­lich geleis­te­te Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt wer­den. Der Arbeits­lohn ist in einen Stun­den­lohn umzu­rech­nen und mit höchs­tens 50 € anzu­set­zen. Das ergibt sich auch aus den Rege­lun­gen in R 3b LStR, wonach bei der Ermitt­lung des Grund­lohns nicht auf den zuge­flos­se­nen, son­dern auf den arbeits­ver­trag­lich geschul­de­ten Arbeits­lohn abzu­stel­len ist. Danach ist zum Bei­spiel die Rechen­grö­ße "Basis­grund­lohn" nach Auf­fas­sung der Finanz­be­hör­den nach dem Grund­lohn zu ermit­teln, der für den jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum ver­ein­bart wurde.

Fazit: Der für die Bemes­sung der Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen zur Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit maß­ge­ben­de Grund­lohn ist der lau­fen­de Arbeits­lohn, der dem Arbeit­neh­mer für sei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum arbeits­ver­trag­lich zusteht.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 11/21 | 09-08-2023