Durch Hoch­was­ser Geschä­dig­te sol­len durch steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men ent­las­tet wer­den. Nach der Mit­tei­lung des Finanz­mi­nis­te­ri­ums Baden-Würt­tem­berg vom 5.6.2024 han­delt es sich hier­bei u.a. um fol­gen­de Sachverhalte.

Stun­dungs- und Voll­stre­ckungs­maß­nah­men sowie Anpas­sung der Vorauszahlungen
Bereits fäl­li­ge oder fäl­lig wer­den­de Steu­ern (Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er und Umsatz­steu­er) kön­nen bis zum 31.10.2024 gestun­det wer­den. Die Stun­dun­gen sind grund­sätz­lich für drei Mona­te und längs­tens bis zum 31.1.2025 zu gewäh­ren. Anschluss­stun­dun­gen sind längs­tens bis zum 31.1.2025 mög­lich. Eine Stun­dung der Lohn­steu­er ist ausgeschlossen. 

Bei Ver­ein­ba­rung einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lung kön­nen auf Antrag für Steu­ern, die bis zum 31. 10.2024 fäl­lig sind, (Anschluss-)Stundungen längs­tens bis zum 30.6.2025 gewährt wer­den. Bei den (Anschluss-)Stundungen sind kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die Anträ­ge sind nicht des­halb abzu­leh­nen, weil die Steu­er­pflich­ti­gen die ent­stan­de­nen Schä­den wert­mä­ßig nicht im Ein­zel­nen nach­wei­sen kön­nen. Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen kann ver­zich­tet wer­den. Außer­dem kann im Regel­fall auf die Gestel­lung von Sicher­heits­leis­tun­gen ver­zich­tet werden. 

Einst­wei­li­ge Ein­stel­lung der Voll­stre­ckung (Voll­stre­ckungs­auf­schub): Wird dem Finanz­amt auf­grund einer Mit­tei­lung des Voll­stre­ckungs­schuld­ners bekannt, dass der Voll­stre­ckungs­schuld­ner Geschä­dig­ter ist, soll bis zum 31. Janu­ar 2025 die Voll­stre­ckung bei allen bis zum 31. Okto­ber 2024 fäl­li­gen Steu­ern einst­wei­len ein­ge­stellt wer­den. In die­sen Fäl­len sind die im Zeit­raum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Janu­ar 2025 ver­wirk­ten Säum­nis­zu­schlä­ge grund­sätz­lich zu erlas­sen. Bei Ver­ein­ba­rung einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lung ist eine Ver­län­ge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs für die bis zum 31. Okto­ber 2024 fäl­li­gen Steu­ern längs­tens bis zum 30. Juni 2025 ein­schließ­lich des Erlas­ses der bis dahin inso­weit ent­stan­de­nen Säum­nis­zu­schlä­ge möglich.

Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen: Anträ­ge auf Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen sind beson­ders zu begrün­den. Die geschä­dig­ten Steu­er­pflich­ti­gen kön­nen bis zum 31.1.2025 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men-/Kör­per­schaft­steu­er und auf Anpas­sung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags für Vor­aus­zah­lungs­zwe­cke 2024 stel­len. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sind kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die­se Anträ­ge sind nicht des­halb abzu­leh­nen, weil die Steu­er­pflich­ti­gen die ent­stan­de­nen Schä­den wert­mä­ßig nicht im Ein­zel­nen nach­wei­sen können. 

Nach­weis steu­er­be­güns­tig­ter Zuwen­dun­gen: Statt einer Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung genügt als Nach­weis der Zuwen­dun­gen, die bis zum 31.1.2025 zur Hil­fe in Kata­stro­phen­fäl­len auf ein für den Kata­stro­phen­fall ein­ge­rich­te­tes Son­der­kon­to einer inlän­di­schen juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts, einer inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stel­le oder eines inlän­di­schen amt­lich aner­kann­ten Ver­ban­des der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge ein­schließ­lich sei­ner Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen oder bis zur Ein­rich­tung des Son­der­kon­tos auf ein ande­res Kon­to der genann­ten Zuwen­dungs­emp­fän­ger ein­ge­zahlt wer­den, der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung eines Kre­dit­in­sti­tu­tes (z. B. der Kon­to­aus­zug, Last­schrift­ein­zugs­be­leg oder der PC-Aus­druck bei Online-Banking).

Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung: Auf­wen­dun­gen für die Besei­ti­gung von Schä­den an Gebäu­den und am Grund und Boden kön­nen ohne nähe­re Nach­prü­fung als Erhal­tungs­auf­wand behan­delt wer­den, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht über­stei­gen. Dabei ist von den gesam­ten Auf­wen­dun­gen aus­zu­ge­hen, auch wenn die­se teil­wei­se durch Ent­schä­di­gun­gen gedeckt sind. Der Abzug als Erhal­tungs­auf­wand kommt nur inso­weit in Betracht, als die Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen die Ent­schä­di­gun­gen über­stei­gen und der Steu­er­pflich­ti­ge wegen des Scha­dens kei­ne Abset­zung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung vor­nimmt. Auf­wen­dun­gen grö­ße­ren Umfangs kön­nen gleich­mä­ßig auf zwei bis fünf Jah­re ver­teilt werden.

Zur Berück­sich­ti­gung von Schä­den an der zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Woh­nung: Auf­wen­dun­gen für exis­ten­zi­ell not­wen­di­ge Gegen­stän­de (Woh­nung, Haus­rat, Klei­dung) kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den. Hier­zu gehö­ren Auf­wen­dun­gen für die Wie­der­be­schaf­fung von Haus­rat und Klei­dung und für die Besei­ti­gung von Schä­den an dem eigen­ge­nutz­ten Wohn­ei­gen­tum. Dabei ist das Feh­len einer soge­nann­ten Ele­men­tar­scha­dens­ver­si­che­rung unschäd­lich. Die­se stellt kei­ne all­ge­mein zugäng­li­che und übli­che Ver­si­che­rungs­mög­lich­keit dar.

Hin­weis: ande­re betrof­fe­ne Bun­des­län­der haben ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen getroffen.

Quelle:Sonstige | Pres­se­mit­tei­lung | Finanz­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg | 04-06-2024