Der BFH hat ent­schie­den, dass der teil­wei­se Erlass eines Dar­le­hens bei der beruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dung zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit führt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin nahm in den Jah­ren 2014 und 2015 an soge­nann­ten Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen teil, die von der Inves­ti­ti­ons- und För­der­bank Nie­der­sach­sen mit Zuschüs­sen und Dar­le­hen für die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen geför­dert wur­den. Die Dar­le­hen wur­den der Klä­ge­rin auf ihren Antrag von der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau gewährt. In den Bedin­gun­gen war vor­ge­se­hen, dass dem Dar­le­hens­neh­mer bei Bestehen der Fort­bil­dungs­prü­fung ein bestimm­ter Pro­zent­satz des noch nicht fäl­lig gewor­de­nen Dar­le­hens für die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren erlas­sen wird. Die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen erkann­te das Finanz­amt in den Jah­ren 2014 und 2015 als Wer­bungs­kos­ten an. Nach dem erfolg­rei­chen Abschluss der Fort­bil­dun­gen erließ die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau der Klä­ge­rin 40% der noch vor­han­de­nen Dar­le­hen. Das Finanz­amt erhöh­te den Brut­to­ar­beits­lohn der Klä­ge­rin im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid um die­sen Erlass­be­trag. Der BFH bestä­tig­te die­ses Vorgehen.

Der BFH hat auf sei­ne stän­di­ge Recht­spre­chung ver­wie­sen, wonach die Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen, die als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, als Ein­nah­me bei der Ein­kunfts­art zu erfas­sen sind, bei der die Wer­bungs­kos­ten frü­her abge­zo­gen wor­den sind. So ver­hält es sich auch bei den gewähr­ten teil­wei­sen Erlas­sen der Dar­le­hen sei­tens der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau. Zum einen hat die Klä­ge­rin die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren in den Vor­jah­ren als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt. Zum ande­ren beruht der nach dem Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz gewähr­te Dar­le­henser­lass auf Grün­den, die mit dem Beruf zusam­men­hän­gen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschluss­prü­fung und nicht von der finan­zi­el­len Bedürf­tig­keit oder den per­sön­li­chen Lebens­um­stän­den des Dar­le­hens­neh­mers ab und ist zudem der Höhe nach an dem kon­kre­ten Dar­le­hen ausgerichtet.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 9/21 | 22-11-2023