Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Fahr­rad zur pri­va­ten Nut­zung, wen­det er ihm einen geld­wer­ten Vor­teil zu. Die­ser geld­wer­te Vor­teil ist wie folgt zu erfassen:

  • Die kos­ten­lo­se Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die­ses zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt.
  • Erfolgt die Über­las­sung nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn und wird das betrieb­li­che Fahr­rad erst­mals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, wird der monat­li­che Durch­schnitts­wert der pri­va­ten Nut­zung für die Kalen­der­jah­re ab 1.1.2020 mit 1% des auf vol­le 100 € abge­run­de­ten Vier­tels des Lis­ten­prei­ses angesetzt.

Lis­ten­preis ist hier die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads, ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er. Han­delt es sich um ein gebrauch­tes Fahr­rad, kommt es nicht auf den Zeit­punkt an, zu dem der Arbeit­ge­ber die­ses Fahr­rad ange­schafft, her­ge­stellt oder geleast hat. Mit dem pau­scha­len 1%-Wert sind alle Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung erfasst.

  • Die Frei­gren­ze von 50 € (vor dem 1.1.2022: 44 €) für Sach­be­zü­ge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeit­ge­ber eine Fahr­rad­ver­leih­fir­ma, kann bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von 1.080 € berück­sich­tigt wer­den, wenn die Lohn­steu­er nicht pau­schal erho­ben wird (§ 40 EStG).
  • Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten auch für Elek­tro­fahr­rä­der, wenn sie ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rä­der ein­zu­ord­nen sind (wenn also kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht besteht). Ist das Elek­tro­rad als Kfz ein­zu­stu­fen, weil der Motor auch Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/​h unter­stützt, gel­ten die­sel­ben Rege­lun­gen, die auch für ande­re Kfz gelten.
Quelle:Verwaltungserlasse | Ver­öf­fent­li­chung | Gleich­lau­ten­de Erlas­se des BMF und der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der | 08-01-2020