Eine aus­wär­ti­ge Tätig­keit kann sich auch über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend in eine ande­re Betriebs­tät­te abord­net. Die Kos­ten für die Über­nach­tung bzw. Woh­nung am Tätig­keits­ort sind beruf­lich veranlasst, 

  • wenn der Arbeit­neh­mer an einer Tätig­keits­stät­te übernachtet,
  • die nicht sei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te ist.

Es kön­nen die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Unter­kunft abge­zo­gen wer­den. Bei einer län­ger­fris­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit an der­sel­ben aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te wird der Abzug der Über­nach­tungs­kos­ten nach Ablauf von 48 Mona­ten begrenzt. Eben­so wie bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung dür­fen dann maxi­mal nur noch 1.000 € pro Monat abge­zo­gen wer­den. Wird die beruf­li­che Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keits­stät­te unter­bro­chen, beginnt der Zeit­raum von 48 Mona­ten neu, wenn die Unter­bre­chung min­des­tens 6 Mona­te dauert.

Soweit höhe­re Über­nach­tungs­kos­ten anfal­len, weil der Arbeit­neh­mer eine Unter­kunft gemein­sam mit Per­so­nen nutzt, die in kei­nem Dienst­ver­hält­nis zum sel­ben Arbeit­ge­ber ste­hen, sind nur die Auf­wen­dun­gen abzieh­bar, die bei allei­ni­ger Nut­zung durch den Arbeit­neh­mer ange­fal­len wären.

Bei einer län­ger andau­ern­den aus­wär­ti­gen Tätig­keit über­nach­tet der Arbeit­neh­mer am Tätig­keits­ort, wenn eine täg­li­che Heim­fahrt nicht zumut­bar ist. Muss der Arbeit­neh­mer am Ort der aus­wär­ti­gen Tätig­keit über einen län­ge­ren Zeit­raum blei­ben, wird er oft von sei­ner Fami­lie beglei­tet. Über­nach­tungs­kos­ten sind, wenn die Fami­lie ihn beglei­tet, nicht abzugs­fä­hig, soweit die Kos­ten auf die übri­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen entfallen.

Der BFH hat die Berech­nung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts, das den beruf­li­chen Anteil unab­hän­gig von der Zahl der Per­so­nen mit 20% geschätzt hat­te, nicht bean­stan­det, wenn im Übri­gen die ver­blei­ben­den Kos­ten nach Köp­fen auf die Fami­li­en­mit­glie­der ver­teilt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber stellt sei­nem Arbeit­neh­mer für die Zeit der Abord­nung ein Haus zur Ver­fü­gung, das der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Zeit der Abord­nung mit sei­ner Ehe­frau und sei­ner Toch­ter bewohnt. Für die Mie­te die­ses Hau­ses sind monat­lich 1.800 € ange­fal­len. Die 1.800 € sind laut Finanz­ge­richt wie folgt aufzuteilen:

  • Miet­auf­wand 1.800 € x 20% = 360 €
  • ver­blei­ben (1.800 – 360 =) 1.440 € : 3 Per­so­nen = 480 €
  • steu­er­frei kön­nen erstat­tet bzw. über­nom­men wer­den (360 € + 480 € =) 840 €

Fazit: Trägt der Arbeit­ge­ber den Gesamt­be­trag, muss der ver­blei­ben­de Betrag von 960 € (1.800 € – 840 €) als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn behan­delt werden.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 55/16 | 02-07-2018