Bei der Berech­nung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ent­steht die Umsatz­steu­er für Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen mit Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums, in dem die Ent­gel­te ver­ein­nahmt wor­den sind. Die Ver­ein­nah­mung erfor­dert, dass der Unter­neh­mer über die Gegen­leis­tung für sei­ne Leis­tung wirt­schaft­lich ver­fü­gen kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Beim Klä­ger, dem die Berech­nung der Steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten bewil­ligt wor­den war, fand im Juli 2020 eine Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung für das zwei­te Halb­jahr 2019 statt. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te im Umsatz­steu­er-Jah­res­be­scheid für 2019 Ent­gel­te für steu­er­ba­re Umsät­ze, obwohl die­ser Betrag erst am 2.1.2020 auf dem Giro­kon­to des Klä­gers gebucht wor­den ist. Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Betrag auf­grund einer rück­wir­ken­den Wert­stel­lung zum 31.12.2019 ver­ein­nahmt wor­den sei. Der Klä­ger und auch das Finanz­ge­richt haben die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Ent­gel­te erst am 2.1.2020 ver­ein­nahmt wurden.

Der BFH hat ent­schie­den, dass bei Über­wei­sun­gen eine Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts erst im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Giro­kon­to des Zah­lungs­emp­fän­gers vor­liegt, auch wenn die Wert­stel­lung (Valu­tie­rung) bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt wirk­sam wird. Die Ver­ein­nah­mung im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes erfor­dert, dass der Unter­neh­mer über die Gegen­leis­tung für sei­ne Leis­tung wirt­schaft­lich ver­fü­gen kann.

Bei Über­wei­sun­gen auf ein Giro­kon­to ist zwi­schen dem Anspruch auf Gut­schrift, dem Anspruch auf Wert­stel­lung (Valu­tie­rung) und dem Anspruch aus der Gut­schrift zu unter­schei­den. Die Wert­stel­lung (Valu­tie­rung) gibt dabei den Zeit­punkt an, zu dem der gebuch­te Betrag zins­wirk­sam wird. Sie ist eine von der Gut­schrift unab­hän­gi­ge Buchung.

Erfolgt die Wert­stel­lung vor dem Tag der Buchung, steht der Betrag dem Kon­to­in­ha­ber gleich­wohl erst mit der Buchung der Gut­schrift zur Ver­fü­gung, da er erst ab die­sem Zeit­punkt über den Betrag ver­fü­gen kann. Die zeit­lich mit Rück­wir­kung vor­ge­nom­me­ne Valu­tie­rung ist für die Ver­ein­nah­mung unbe­acht­lich. Denn maß­geb­lich ist, dass über die Gegen­leis­tung (also den zu ver­ein­nah­men­den Betrag) wirt­schaft­lich ver­fügt wer­den kann.

Quelle:BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023