Die Umla­ge­ver­fah­ren bei Krank­heit (U1) und bei Mut­ter­schaft (U2) ver­rin­gern das finan­zi­el­le Risi­ko für Arbeit­ge­ber, wenn Beschäf­tig­te krank wer­den oder in Mut­ter­schutz gehen. 

Umla­ge­pflicht für GmbH-Geschäftsführer
Am Umla­ge­ver­fah­ren U1 neh­men grund­sätz­lich alle Unter­neh­men teil, die regel­mä­ßig nicht mehr als 30 Beschäf­tig­te haben. Ob ein Arbeit­ge­ber zum Umla­ge­ver­fah­ren U1 berech­tigt ist, prüft er selbst auf Basis der Beschäf­tig­ten­zahl des Vor­jah­res. Teil­zeit­be­schäf­tig­te wer­den ent­spre­chend ihrer wöchent­li­chen Arbeits­zeit antei­lig gerechnet.

Für GmbH-Geschäfts­füh­rer (auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und Fremd­ge­schäfts­füh­rer) besteht kei­ne Pflicht zur Zah­lung der Umla­ge U1. Sie gehö­ren nicht zur Grup­pe der Arbeit­neh­mer im arbeits­recht­li­chen Sin­ne des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes. Somit haben sie kei­nen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Zudem zäh­len sie bei der Prü­fung, ob ein Unter­neh­men mehr als 30 Beschäf­tig­te hat, nicht mit.

Am Umla­ge­ver­fah­ren U2 neh­men grund­sätz­lich alle Unter­neh­men teil, unab­hän­gig von der Beschäf­tig­ten­zahl. Für U1 und der U2 gel­ten somit unter­schied­li­che Regeln. Beim Mut­ter­schutz (Umla­ge U2) erhält das Unter­neh­men Erstat­tun­gen aus der Umla­ge­kas­se 2 auch für eine GmbH-Geschäfts­füh­re­rin vor und nach einer Geburt. Das Mut­ter­schutz­ge­setz bezieht sich hier auf den Beschäf­tig­ten­be­griff im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Das gilt auch für eine Fremd­ge­schäfts­füh­re­rin oder Min­der­heits-Gesell­schaf­te­rin bezie­hungs­wei­se Min­der­heits-Geschäfts­füh­re­rin auf­grund der per­sön­li­chen Abhän­gig­keit in ihrer Beschäftigung. 

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Infor­ma­ti­on der AOK Rheinland/​Hamburg 3/24 | 27-03-2024