Eine Bruch­teils­ge­mein­schaft erbringt kei­ne Leis­tun­gen gegen Ent­gelt als Unter­neh­mer. Ent­schei­dend ist, wer eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit im eige­nen Namen, für eige­ne Rech­nung und in eige­ner Ver­ant­wor­tung aus­übt und ob er mit der Aus­übung die­ser Tätig­keit das wirt­schaft­li­che Risi­ko trägt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war bis Okto­ber 2014 Allein­ei­gen­tü­mer eines Grund­stücks, auf dem sich ein Hotel­ge­bäu­de befand. Das Grund­stück hat­te er seit 2011 umsatz­steu­er­pflich­tig an sei­nen Sohn ver­mie­tet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restau­rant unter­neh­me­risch nutz­te. Mit Ver­trag vom 20.10.2014 über­trug der Klä­ger das hälf­ti­ge Mit­ei­gen­tum an dem Grund­stück auf sei­ne Ehe­frau. Mit Ver­trag vom 20.1.2015 ver­äu­ßer­ten die Ehe­gat­ten das Grund­stück an ihren Sohn. Einen Ver­zicht auf die Steu­er­frei­heit der Grund­stücks­über­tra­gung erklär­ten die Ehe­gat­ten nicht. Das Finanz­amt ging davon aus, dass eine steu­er­freie Grund­stücks­lie­fe­rung beim Klä­ger vor­liegt, die zu einer Berich­ti­gung sei­nes Vor­steu­er­ab­zugs füh­re. Es ver­nein­te eine nicht­steu­er­ba­re Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen. 

Der BFH hat aus­ge­führt, dass für die Fra­ge, wer eine ent­gelt­li­che Leis­tung erbracht hat, danach zu ermit­teln ist, wer die wirt­schaft­li­che Tätig­keit selb­stän­dig aus­ge­übt hat. Die­se Vor­aus­set­zun­gen kann eine Bruch­teils­ge­mein­schaft, deren Bedeu­tung sich auf die Umschrei­bung einer Rechts­zu­stän­dig­keit beschränkt und die kei­ne Tätig­kei­ten aus­üben kann, nicht erfüllen. 

Sie ist im Gegen­satz zu ihren Teil­ha­bern (Mit­ei­gen­tü­mern), die die­se Gemein­schaft bil­den, weder in der Lage, eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit im eige­nen Namen, für eige­ne Rech­nung und in eige­ner Ver­ant­wor­tung aus­zu­üben noch kann sie ein mit die­ser Tätig­keit ein­her­ge­hen­des wirt­schaft­li­ches Risi­ko tra­gen. Kon­se­quenz ist dann, dass eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung (im Hin­blick auf eine dann vor­lie­gen­de Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen) bei die­ser, nicht aber beim Klä­ger vor­zu­neh­men ist. 

Der BFH hat daher den Fall an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Soll­te das Finanz­ge­richt dazu kom­men, dass es durch die Ein­räu­mung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils an dem Grund­stück, zu einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung gekom­men sein soll­te, dann wür­de sich dies auf den Umfang der Berich­ti­gungs­pflicht auswirken.

Quelle:BFH | Beschluss | V B 44/22 | 27-08-2023