Bei der Lie­fe­rung von Strom, den der Wohn­raum-Ver­mie­ter über eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge selbst erzeugt und gegen Ent­gelt an sei­ne Mie­ter abgibt, han­delt es sich nicht um eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung der umsatz­steu­er­frei­en Ver­mie­tung von Wohn­raum. Viel­mehr liegt eine selb­stän­di­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung vor, die zum Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen berech­tigt. Da der Mie­ter die gesetz­li­che Mög­lich­keit hat, den Strom­an­bie­ter frei zu wäh­len, ist die Strom­lie­fe­rung getrennt und nach indi­vi­du­el­lem Ver­brauch abzurechnen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ver­mie­tet umsatz­steu­er­frei ein Mehr­fa­mi­li­en­haus und ein Dop­pel­haus. Der Klä­ger hat auf bei­den Objek­ten im Dezem­ber 2018 jeweils eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein­schließ­lich eines Bat­te­rie­spei­chers instal­lie­ren las­sen. Der Klä­ger rech­net mit den Mie­tern, die für den Strom einen monat­li­chen Abschlag zu ent­rich­ten haben, jähr­lich über einen Gemein­schafts­zäh­ler und ent­spre­chen­de Unter­zäh­ler nach der jewei­li­gen Ver­brauchs­men­ge ab. Er hat mit den Mie­tern eine "Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Miet­ver­trag über Strom­ver­sor­gung" abge­schlos­sen. Danach kann der Strom­lie­fe­rungs­ver­trag mit einer Frist von vier Wochen zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Außer­dem ist in der Zusatz­ver­ein­ba­rung gere­gelt, dass der Mie­ter für den Fall, dass er nach der Kün­di­gung ander­wei­tig den Strom bezie­he, die Kos­ten der Umbau­maß­nah­men der Zäh­ler­an­la­ge zu tra­gen habe. Der Arbeits­preis je Kilo­watt­stun­de ist marktüblich.

In sei­ner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung mach­te der Klä­ger, der die Steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten berech­ne­te, Vor­steu­er­be­trä­ge gel­tend, in denen die Vor­steu­er aus der Anschaf­fung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ent­hal­ten war. Das Finanz­amt ließ die­se Vor­steu­er nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Strom­lie­fe­rung des Klä­gers an die Mie­ter jeweils um eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­frei­en Wohn­raum­ver­mie­tung handle.

Fazit: Der BFH hat ent­schie­den, dass bei der Lie­fe­rung von Strom eine selb­stän­di­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung vor­liegt, die zum Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen berech­tigt. Für die Lie­fe­rung von Strom an Woh­nungs­mie­ter besteht nach § 42a EnWG ein Kopp­lungs­ver­bot, sodass die Belie­fe­rung von Letzt­ver­brau­chern mit Mie­ter­strom nicht Bestand­teil des Wohn­raum­miet­ver­trags sein darf. Da der Mie­ter die gesetz­li­che Mög­lich­keit hat, den Strom­an­bie­ter frei zu wäh­len, kann es sich bei der Strom­lie­fe­rung nicht um eine Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­frei­en Wohn­raum­ver­mie­tung handeln.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 8/21 | 26-09-2024