Die Auf­tei­lung des Pau­schal­ent­gelts für soge­nann­te Spar-Menüs in zwei Ent­gelt­be­stand­tei­le kann nach der "Food-and-Paper"-Methode erfol­gen, d.h. nach dem Ver­hält­nis des Waren­ein­sat­zes. Die­se Metho­de ist ins­be­son­de­re dann zuläs­sig, wenn die vom Unter­neh­men vor­ge­nom­me­ne Auf­tei­lung zutref­fend maschi­nell durch "ein­fa­che Rechen­leis­tung", qua­si "auf Knopf­druck" erfolgt und nicht zu unge­recht­fer­tig­ten Vor­tei­len führt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat in den Jah­ren 2014 bis 2016 als Fran­chise­neh­mer Restau­rants betrie­ben. In den Restau­rants wur­den u.a. Spar-Menüs zum Ver­zehr außer Haus ange­bo­ten. Die Spar-Menüs bestan­den aus Geträn­ken und Spei­sen zu einem ein­heit­li­chen Gesamt­preis. Die Auf­tei­lung des Ent­gelts für die Tei­le, die dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­la­gen, und den übri­gen mit all­ge­mei­nem Steu­er­satz erfolg­te nach der soge­nann­ten „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz.

Bei einer Außen­prü­fung ver­trat der Prü­fer die Auf­fas­sung, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Ver­kauf der Spar­me­nüs außer Haus ent­spre­chend Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE nach dem Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se zu erfol­gen habe, weil die Auf­tei­lung nach dem Waren­ein­satz nicht ein­fach sei und nicht zu einem sach­ge­rech­te­ren Ergeb­nis führe.

Das Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger recht, weil die Auf­tei­lung nach dem Ver­hält­nis des Waren­ein­sat­zes durch das BMF (Schrei­ben vom 28.11.2013 (IV D 2 – S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635) aus­drück­lich als zuläs­sig erklärt wurde.

Der EuGH hat im Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 bereits betont, dass es nicht immer sach­ge­recht ist, auf den Markt­wert abzu­stel­len. Für die Auf­tei­lung nach dem Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se spricht, dass die Metho­de der tat­säch­li­chen Kos­ten der Eigen­leis­tun­gen eine Rei­he kom­ple­xer Auf­schlüs­se­lungs­vor­gän­ge erfor­dert und somit für den Wirt­schafts­teil­neh­mer mit einem beträcht­li­chen Mehr­auf­wand ver­bun­den ist. Im vor­lie­gen­den Fall fehlt es jedoch gera­de an einem Mehr­auf­wand für den Klä­ger bei der Ermitt­lung der Ein­kaufs­prei­se der jewei­li­gen Pro­duk­te. Das Finanz­ge­richt sieht es daher nicht als sach­ge­recht an, den Klä­ger auf eine Auf­tei­lung nach den Ver­kaufs­prei­sen zu verweisen.

Hin­weis: Der BFH hat die Revi­si­on zuge­las­sen (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 – XI B 9/23). Die Revi­si­on wird beim BFH unter dem Akten­zei­chen XI R 19/23 geführt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Würt­tem­berg, 12 K 3098/19 | 08-11-2022