Das BMF hat im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der die maß­ge­ben­den Beträ­ge für umzugs­be­ding­te Unter­richts­kos­ten und sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen ab dem 1. März 2024 erhöht. Der Arbeit­ge­ber kann als sons­ti­ge Umzugs­kos­ten die fol­gen­den Pau­scha­len erstatten:

Umzugs­be­ding­te Unter­richts­kos­ten: Höchst­be­trag je Kind

  • ab 1.3.2024: 1.286 €

Pau­scha­ler Betrag für sons­ti­ge Umzugsauslagen

  • für Berech­tig­te
    ab 1.3.2024: 964 €
  • für jede ande­re Per­son (Ehegatte/​Lebenspartner, ledi­ge Kin­der, Stief- und Pfle­ge­kin­der, die auch nach dem Umzug mit dem Berech­tig­ten in häus­li­cher Gemein­schaft leben)
    ab 1.3.2024: 643 €
  • für Berech­tig­te, die am Tag vor dem Ein­la­den des Umzugs­guts kei­ne Woh­nung hat­ten oder nach dem Umzug kei­ne eige­ne Woh­nung ein­ge­rich­tet haben
    ab 1.3.2024: 193 €

Die bis­he­ri­gen Beträ­ge sind nicht mehr anzu­wen­den für Umzü­ge, bei denen der Tag vor dem Ein­la­den des Umzugs­guts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Arbeit­ge­ber kann dar­über hin­aus die fol­gen­den Beträ­ge steu­er­frei erstat­ten:

  • die tat­säch­li­chen Aus­la­gen für den Trans­port von Möbeln, Haus­rat, Klei­dung usw.
  • Rei­se­kos­ten im Zusam­men­hang mit dem Umzug von der bis­he­ri­gen zur neu­en Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Rei­sen einer Per­son oder eine Rei­se für 2 Per­so­nen, um eine Woh­nung am neu­en Tätig­keits­ort zu suchen und zu besichtigen
  • Mie­te für die bis­he­ri­ge Woh­nung, die nach dem Umzug wei­ter­ge­zahlt wer­den muss, weil der Miet­ver­trag nicht kurz­fris­tig gekün­digt wer­den kann
  • Mie­te für die neue Woh­nung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kos­ten eines Mak­lers für die Ver­mitt­lung einer Miet­woh­nung (Hin­weis: Kos­ten eines Mak­lers für die Ver­mitt­lung von Wohn­ei­gen­tum sind nicht abzieh­bar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Ver­mitt­lung einer Miet­woh­nung ange­fal­len wären.)

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­neh­mern die Kos­ten für einen Umzug steu­er­frei erstat­ten, wenn der Umzug beruf­lich ver­an­lasst ist. Neben den Pau­scha­len kann der Arbeit­ge­ber die vor­ste­hend auf­ge­führ­ten Kos­ten steu­er­frei über­neh­men bzw. erstat­ten, wenn der Arbeit­neh­mer die Kos­ten beleg­mä­ßig nach­weist. Falls der Arbeit­ge­ber die beruf­li­chen Umzugs­kos­ten nicht erstat­tet, kann der Arbeit­neh­mer die­se in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2353/20/10004 :003 | 27-12-2023