Wird der Ver­trag über ein Ver­brau­cher­dar­le­hen nach Wider­ruf rück­ab­ge­wi­ckelt, han­delt es sich bei der Zah­lung eines Nut­zungs­er­sat­zes nicht um einen steu­er­ba­ren Kapi­tal­ertrag. Grund dafür ist, dass der Nut­zungs­er­satz nicht auf einer Tätig­keit beruht, die auf einen Erwerb von Ein­künf­ten aus­ge­rich­tet ist. Das bedeu­tet, er wird nicht inner­halb der steu­er­ba­ren Erwerbs­sphä­re erzielt. Das Schuld­ver­hält­nis, das auf­grund des Wider­rufs zur Rück­ge­währ führt, ist ertrag­steu­er­lich als Ein­heit zu behan­deln und kann auch nicht bei den sons­ti­gen Ein­künf­ten gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger schlos­sen mit einer Bank einen Dar­le­hens­ver­trag über 208.000 € zur Finan­zie­rung einer selbst­ge­nutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie ab. Mit Schrei­ben vom 21.3.2016 wider­rie­fen die Klä­ger unter Ver­weis auf eine feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung den Abschluss des Dar­le­hens­ver­trags und lös­ten die noch offe­ne Restva­lu­ta ab. In einem zivil­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gegen die Bank klag­ten sie auf einen von ihnen errech­ne­ten Betrag in Höhe von 23.444,88 € als zu leis­ten­den Nut­zungs­er­satz für die von ihnen bis zum Wider­ruf erbrach­ten Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen. Vor dem Land­ge­richt schlos­sen die Klä­ger und die Bank einen Ver­gleich. Danach hat­te die Bank "zur Abgel­tung der Kla­ge­for­de­rung sowie sämt­li­cher Ansprü­che aus dem Dar­le­hens­ver­trag einen Betrag in Höhe von 14.500 € an die Klä­ger zu zah­len, der "ganz oder teil­wei­se der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­liegt". Die Bank zahl­te im Streit­jahr nach Abzug von Kapi­tal­ertrag­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er an die Klä­ger 10.558,18 € aus.

Die Klä­ger mach­ten gel­tend, dass die Bank zu Unrecht Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­be­hal­ten habe. Sie bean­trag­ten für sämt­li­che Kapi­tal­erträ­ge die Über­prü­fung des Ein­be­halts der Kapi­tal­ertrag­steu­er. Das Finanz­amt folg­te dem nicht und berück­sich­tig­te den Nut­zungs­er­satz als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Es zog bei den Klä­gern ledig­lich den Spa­rer-Pausch­be­trag ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass der Nut­zungs­er­satz in Höhe von 14.500 € kein steu­er­ba­rer Kapi­tal­ertrag im Sin­ne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist. Die Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­trags führt bei den Klä­gern auch nicht zu Ein­künf­ten aus Leis­tun­gen im Sin­ne des § 22 Nr. 3 EStG. Der BFH hat daher der Kla­ge stattgegeben.

Ein Steu­er­pflich­ti­ger erzielt Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen, wenn er Kapi­tal­ver­mö­gen gegen Ent­gelt zur Nut­zung über­lässt. Der Grund der Kapi­tal­über­las­sung ist dabei ohne Bedeu­tung. Auch eine nicht frei­wil­li­ge, son­dern erzwun­ge­ne Kapi­tal­über­las­sung kann zu Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen füh­ren. Die Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen setzt im Grund­satz eine Tätig­keit vor­aus, die auf den Erwerb von Ein­nah­men gerich­tet ist. Das gilt auch nach Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teu­er. Bei den Kapi­tal­ein­künf­ten ist zwi­schen der Erwerbs­sphä­re und der nicht steu­er­ba­ren Pri­vat­sphä­re zu unter­schei­den. Der Nut­zungs­er­satz, der nach dem Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­trags an die Klä­ger gezahlt wird, fällt nicht inner­halb der Erwerbs­sphä­re an. Die Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­trags ist aus der Per­spek­ti­ve der Klä­ger kei­ne auf einen Erwerb gerich­te­te Tätigkeit.

Hin­sicht­lich der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen voll­zieht sich die Rück­ab­wick­lung außer­halb der steu­er­ba­ren Erwerbs­sphä­re ab. Mit dem wirk­sa­men Wider­ruf wird das ursprüng­li­che Dar­le­hens­ver­hält­nis in ein „Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis“ umge­stal­tet. Bei­de Sei­ten lei­ten danach ihre wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che auf Rück­zah­lung sowie auf Nut­zungs­er­satz hier­aus und nicht mehr aus dem ursprüng­li­chen Dar­le­hens­ver­trag ab. Die­ses Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis ist maß­geb­lich für die Besteue­rung. Es bil­det die Grund­la­ge dafür, ob ein Tat­be­stand ver­wirk­licht wur­de, der zur Besteue­rung führt. Das Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis ist allein dar­auf gerich­tet, den ursprüng­li­chen Leis­tungs­aus­tausch rück­gän­gig zu machen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 7/21 | 06-11-2023