Die Nut­zungs­über­las­sung einer Woh­nung an die Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter ist kei­ne Selbst­nut­zung durch die Eigen­tü­mer. Beim Ver­kauf die­ser Woh­nung kann daher man­gels Selbst­nut­zung eine Steu­er­be­frei­ung nicht in Anspruch genom­men werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Ehe­gat­ten über­lie­ßen eine Woh­nung, die ihnen gehör­te, an die Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter. Nach deren Able­ben ver­äu­ßer­ten die Ehe­gat­ten die Woh­nung und mach­ten für den hier­aus erziel­ten Gewinn eine Steu­er­be­frei­ung wegen Selbst­nut­zung geltend.

Der BFH lehn­te dies ab. Gewin­ne aus Grund­stücks­ver­käu­fen sind grund­sätz­lich als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft (= Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft) steu­er­pflich­tig, wenn Erwerb und Ver­kauf der Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren statt­fin­den. Die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Befrei­ung von der Steu­er bei einer Selbst­nut­zung der Immo­bi­lie greift jedoch nur dann ein, wenn die Immo­bi­lie vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder einem unter­halts­be­rech­tig­ten voll­jäh­ri­gen Kind bewohnt wird. Kei­ne Selbst­nut­zung liegt dage­gen vor, wenn eine Woh­nung an die Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter über­las­sen wird.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 13/23 | 25-09-2023