Nach­weis steu­er­be­güns­tig­ter Zuwen­dun­gen: Als Nach­weis der Zuwen­dun­gen genügt der Bar­ein­zah­lungs­be­leg, die Buchungs­be­stä­ti­gung, z. B. der Kon­to­aus­zug, Last­schrift­ein­zugs­be­leg oder der PC-Aus­druck beim Online-Ban­king, wenn die Zah­lung zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten auf ein dafür ein­ge­rich­te­tes Kon­to einer inlän­di­schen juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts, einer inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stel­le oder eines inlän­di­schen amt­lich aner­kann­ten Ver­ban­des der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge ein­schließ­lich sei­ner Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­zahlt wird. Die für den Nach­weis jeweils erfor­der­li­chen Unter­la­gen sind vom Zuwen­den­den auf Ver­lan­gen der Finanz­be­hör­de vor­zu­le­gen und im Übri­gen bis zum Ablauf eines Jah­res nach Bekannt­ga­be der Steu­er­fest­set­zung aufzubewahren.

Spen­den­ak­tio­nen: Einer steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mit­tel für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den, die sie nach ihrer Sat­zung nicht för­dert. Ruft z. B. eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft, die nach ihrer Sat­zung ins­be­son­de­re mild­tä­ti­ge Zwe­cke, ver­folgt (z. B. ein Sport­ver­ein, Musik­ver­ein, Klein­gar­ten­ver­ein oder Brauch­tums­ver­ein), zu Spen­den zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten auf, kann sie die Spen­den nicht zu Zwe­cken ver­wen­den, die sie nach ihrer Sat­zung för­dert. Es gilt dann Fol­gen­des: Es ist unschäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung, wenn sie Mit­tel, die sie in Son­der­ak­tio­nen für die Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten erhal­ten hat, ohne ent­spre­chen­de Ände­rung ihrer Sat­zung unmit­tel­bar selbst für den ange­ge­be­nen Zweck ver­wen­det. Auf den Nach­weis der Hil­fe­be­dürf­tig­keit kann ver­zich­tet wer­den. Es ist fer­ner unschäd­lich, wenn die Spen­den bei­spiels­wei­se ent­we­der an eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft, die mild­tä­ti­ge Zwe­cke ver­folgt, oder an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­li­che Dienst­stel­le zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Die steu­er­be­güns­tig­te Ein­rich­tung, die die Spen­den gesam­melt hat, muss ent­spre­chen­de Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen für Spen­den beschei­ni­gen, die sie für die Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten erhält und ver­wen­det. Auf die Son­der­ak­ti­on ist in der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hinzuweisen.

Es ist aus­nahms­wei­se auch unschäd­lich, wenn die begüns­tig­te Kör­per­schaft sons­ti­ge bei ihr vor­han­de­nen Mit­tel, die kei­ner ander­wei­ti­gen Bin­dungs­wir­kung unter­lie­gen, ohne Ände­rung der Sat­zung zur unmit­tel­ba­ren Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten ein­setzt. Glei­ches gilt für die Über­las­sung von Per­so­nal und von Räum­lich­kei­ten. Auf den Nach­weis der Hil­fe­be­dürf­tig­keit kann ver­zich­tet werden.

Vor­über­ge­hen­de Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen: Zweck­be­trie­be sind auch Ein­rich­tun­gen zur Ver­sor­gung, Ver­pfle­gung und Betreu­ung von Flücht­lin­gen. Fin­den auf Leis­tun­gen die­ser Ein­rich­tun­gen beson­de­re steu­er­li­che Vor­schrif­ten Anwen­dung (z. B. Umsatz­steu­er­be­frei­ung oder Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung, wer­den sie auch auf die Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der vor­über­ge­hen­den Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen aus der Ukrai­ne ange­wen­det. Stel­len steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten ent­gelt­lich Per­so­nal, Räum­lich­kei­ten, Sach­mit­tel oder ande­re Leis­tun­gen in Berei­chen zur Ver­fü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Krie­ges in der Ukrai­ne not­wen­dig sind, wird es nicht bean­stan­det, wenn die­se Betä­ti­gun­gen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net werden.

Vor­über­ge­hen­de Unter­brin­gung: Die ent­gelt­li­che vor­über­ge­hen­de Unter­brin­gung ist ohne Prü­fung, ob ein Betrieb gewerb­li­cher Art einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts vor­liegt, dem hoheit­li­chen Bereich zuzu­ord­nen. Bei Unter­brin­gung in Ein­rich­tun­gen eines Betriebs gewerb­li­cher Art rich­tet sich die steu­er­li­che Behand­lung grund­sätz­lich nach den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Vor­schrif­ten. Die vor­über­ge­hen­de Nut­zung zuguns­ten der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten führt aus Bil­lig­keits­grün­den nicht zu einer gewinn­wirk­sa­men Über­füh­rung ins Hoheits­ver­mö­gen und somit nicht zur Auf­ga­be des Betriebs gewerb­li­cher Art. Für die Zeit­span­ne bis zur (Wie­der-) Nut­zung der Unter­brin­gungs­mög­lich­keit zu ihrem ursprüng­li­chen Zweck (z. B. als Sport­hal­le) ist das Ein­kom­men des Betriebs gewerb­li­cher Art aber inso­weit mit Null anzusetzen.

Umsatz­steu­er: Stel­len steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten ent­gelt­lich Per­so­nal, Räum­lich­kei­ten, Sach­mit­tel oder ande­re Leis­tun­gen zur Ver­fü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Krie­ges in der Ukrai­ne not­wen­dig sind, wird es nicht bean­stan­det, wenn die­se Betä­ti­gun­gen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 5 – S 2223/19/10003 :030 | 03-12-2024