Wird ein Arbeit­neh­mer außer­halb sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te beruf­lich tätig (aus­wär­ti­ge beruf­li­che Tätig­keit) kann er sei­ne Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung nur in Höhe der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Ver­pfle­gungs­pau­scha­len als Wer­bungs­kos­ten abziehen.

Die als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hi­gen inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len wer­den nach dem Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ab 2024 für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer 24 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, von 28 € auf 30 € angehoben. 

Die als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hi­gen inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len für den An- oder Abrei­se­tag wer­den von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. 

Die inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len wer­den auch für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer ohne Über­nach­tung außer­halb sei­ner Woh­nung mehr als 8 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, von 14 € auf 15 € angehoben. 

Dies gilt ent­spre­chend auch für Selbst­stän­di­ge und Unternehmer.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Arti­kel 4 des Ent­wurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 17-08-2023