Prä­mi­en für Ver­si­che­run­gen, mit denen betrieb­li­che Risi­ken abge­deckt wer­den, gehö­ren zu den Betriebs­aus­ga­ben. Sichern Ver­si­che­run­gen gleich­zei­tig betrieb­li­che und pri­va­te Risi­ken ab, müs­sen die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en auf­ge­teilt wer­den. Soweit es sich um eine pri­va­te Ver­si­che­rung han­delt bzw. um die Prä­mie, die auf das pri­va­te Risi­ko ent­fällt, han­delt es sich um Privatentnahmen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat eine betrieb­li­che Recht­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. Das bedeu­tet, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die Kos­ten für einen Rechts­streit (Anwalt- und Gerichts­kos­ten) nur dann über­nimmt, wenn gegen das Unter­neh­men For­de­run­gen (z. B. Scha­den­er­satz­for­de­run­gen) gel­tend gemacht wer­den. Der Unter­neh­mer zahlt für die Recht­schutz­ver­si­che­rung einen Betrag von 595 € ein­schließ­lich Ver­si­che­rungs­steu­er. In den Ver­si­che­rungs­prä­mi­en ist eine Ver­si­che­rungs­steu­er von 19% ent­hal­ten. Es han­delt sich hier­bei nicht um die Umsatz­steu­er, auch wenn der Pro­zent­satz über­ein­stimmt. Die 19%ige Ver­si­che­rungs­steu­er kann des­halb auch nicht als Vor­steu­er abge­zo­gen werden.

Behand­lung ein­zel­ner Versicherungsarten
Bei jeder Ver­si­che­rung muss zunächst fest­ge­stellt wer­den, ob ein betrieb­li­ches oder ein pri­va­tes Risi­ko abge­deckt wird. Soweit bei­de Berei­che abge­si­chert sind, müs­sen die Prä­mi­en ent­spre­chend dem jeweils ver­si­cher­ten Risi­ko auf­ge­teilt wer­den. Wie die Prä­mie auf­zu­tei­len ist, erfährt man in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

Kfz-Ver­si­che­run­gen: Für Kfz-Ver­si­che­run­gen sehen die Kon­ten­rah­men jeweils ein eige­nes Kon­to vor, auf das die Ver­si­che­run­gen für Fir­men­wa­gen gebucht werden. 

Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen: Vor­aus­set­zung für den Abzug als Betriebs­aus­ga­be ist, dass ein betrieb­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko abge­deckt wird. Wer­den zusätz­lich auch pri­va­te Risi­ken abge­deckt, muss der Prä­mi­en­an­teil, der hier­auf ent­fällt, als Pri­vat­ent­nah­me behan­deln wer­den, der den Gewinn nicht min­dern darf.

Recht­schutz­ver­si­che­run­gen: Nicht sel­ten wer­den bei der Recht­schutz­ver­si­che­rung beruf­li­che und pri­va­te Risi­ken abge­si­chert. Es darf dann nur der Teil der Ver­si­che­rungs­prä­mie abge­zo­gen wer­den, der auf die Absi­che­rung betrieb­li­cher Vor­gän­ge ent­fällt. Prä­mi­en für den Kfz-Recht­schutz wer­den auf das Kon­to "Kfz-Ver­si­che­run­gen" gebucht.

Risi­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen: Bei­trä­ge zu einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung kön­nen nur als Son­der­aus­ga­ben (Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen) gel­tend gemacht wer­den. Bei­trä­ge zu einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung sind selbst dann nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar, wenn die Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung zur Siche­rung betrieb­li­cher Dar­le­hen abge­schlos­sen wurde.

Unfall­ver­si­che­run­gen: Pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen sind nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Im Gegen­satz dazu sind Bei­trä­ge für die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) auch dann als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar, soweit sie auf den Betriebs­in­ha­ber entfallen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer beschäf­tigt Arbeit­neh­mer, für die er jähr­lich Bei­trä­ge an die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt. Der Unter­neh­mer ist selbst frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ver­si­chert. Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten sind Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und damit Teil der Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Zah­lun­gen für die Arbeit­neh­mer sind daher als Lohn­kos­ten ein­zu­stu­fen. Bei den Zah­lun­gen des Unter­neh­mers für sich selbst han­delt es sich jedoch nicht um Lohn­kos­ten, son­dern um Bei­trags­zah­lun­gen für eine Ver­si­che­rung. Die Bei­trä­ge, die ein pflicht­ver­si­cher­ter oder ein nach § 6 SGB VII frei­wil­lig ver­si­cher­ter Unter­neh­mer (Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft) an die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung ent­rich­tet, sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Im Ver­si­che­rungs­fall sind die Leis­tun­gen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steu­er­frei. Kon­se­quenz: Prä­mi­en­rück­erstat­tun­gen gel­ten als Ertrag.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung gem. § 6 des Sieb­ten Buchs Sozi­al­ge­setz­buch | 16-04-2025