Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass das Finanz­ge­richt zu Recht einen Vor­läu­fig­keits­ver­merk hin­sicht­lich der Ein­künf­te aus einem noch nicht eröff­ne­ten Café- und Bis­tro­be­trieb der Klä­ge­rin auf­recht­erhal­ten hat.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin hat­te im Jahr 2020 Ver­lus­te für ein Unter­neh­men gel­tend gemacht, das noch nicht in Betrieb war. Das Finanz­amt hat­te die­se Ver­lus­te vor­läu­fig aner­kannt, da die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht noch nicht abschlie­ßend beur­teilt wer­den konn­te. Die Klä­ge­rin hat­te kei­ne Pro­gno­se über die erwar­te­ten Gewin­ne für die kom­men­den Jah­re vor­ge­legt, was vom Finanz­amt als not­wen­dig erach­tet wur­de, um die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht beur­tei­len zu können.

Das Finanz­ge­richt stell­te fest, dass tat­säch­lich eine Unge­wiss­heit über die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestand und dass die Ent­schei­dung des Finanz­amts, einen Vor­läu­fig­keits­ver­merk anzu­brin­gen, ohne Ermes­sens­feh­ler getrof­fen wur­de. Die von der Klä­ge­rin im Kla­ge­ver­fah­ren vor­ge­brach­ten neu­en Tat­sa­chen wur­den nicht berück­sich­tigt, da bei Ermes­sens­ent­schei­dun­gen die Situa­ti­on zum Zeit­punkt der letz­ten Ver­wal­tungs­ent­schei­dung maß­geb­lich ist.

Der BFH bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung und wies die Beschwer­de der Klä­ge­rin ab. Der BFH beton­te, dass die Beur­tei­lung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht eine zukunfts­ge­rich­te­te und lang­fris­ti­ge Bewer­tung erfor­dert, bei der die Dau­er und das Aus­maß der Ver­lus­te sowie die Reak­tio­nen des Steu­er­pflich­ti­gen auf die­se Ver­lus­te von ent­schei­den­der Bedeu­tung sind. Die Klä­ge­rin hat­te nicht aus­rei­chend nach­ge­wie­sen, dass die Unge­wiss­heit über die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht besei­tigt war, sodass der Vor­läu­fig­keits­ver­merk gerecht­fer­tigt blieb.

Quelle:BFH | Beschluss | X B 23/24 | 15-01-2025