Ein sich ste­tig ver­schlech­tern­der Gesund­heits­zu­stand stellt kei­ne Beson­der­heit dar, die es recht­fer­ti­gen wür­de, Auf­wen­dun­gen für einen vor­aus­schau­en­den Woh­nungs­um­bau als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berücksichtigen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger mach­ten in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2018 außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen für den alters­be­ding­ten Haus­um­bau in Höhe von 94.807,79 € gel­tend. Die Klä­ger leg­ten einen Bescheid vom 29.10.2019 vor, in dem beim Klä­ger ab dem 23.9.2019 ein Grad der Behin­de­rung von 60 und das Merk­zei­chen G fest­ge­stellt wur­de. Wei­ter leg­ten sie eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung vor, in der ärzt­li­cher­seits bestä­tigt wird, dass bei der Klä­ge­rin und dem Klä­ger aus medi­zi­ni­scher Sicht „aus mul­ti­plen inter­nis­ti­schen und ortho­pä­di­schen Grün­den“ ein alters­ge­rech­ter bzw. behin­der­ten­ge­rech­ter Umbau der Woh­nung drin­gend anzu­ra­ten ist.

Das Finanz­amt kam zu dem Ergeb­nis, dass die Auf­wen­dun­gen nicht zwangs­läu­fig sind und daher nicht berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Der medi­zi­ni­sche Dienst sei vor Ort gewe­sen, habe aber kei­ne Beschei­ni­gung dar­über aus­ge­stellt, dass die Krank­heit so fort­ge­schrit­ten sei, dass die durch­ge­führ­ten Maß­nah­men als zwin­gend erfor­der­lich erschie­nen wären. Der Klä­ger sei noch nicht auf Roll­stuhl oder Rol­la­tor ange­wie­sen. Bei einer anzu­neh­men­den Ver­schlech­te­rung des Krank­heits­bil­des kön­ne dies in 2 bis 3 Jah­ren der Fall sein. Das Finanz­amt erließ dar­auf­hin den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2018 ohne Berück­sich­ti­gung der gel­tend gemach­ten außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen.

Das Finanz­ge­richt lehn­te eine Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ab. Ent­schei­det sich der Steu­er­pflich­ti­ge mit Blick auf sei­ne fort­schrei­ten­de Krank­heit, ohne dass aktu­ell eine Zwangs­la­ge besteht, lie­gen kei­ne sach­li­chen oder per­sön­li­chen Bil­lig­keits­grün­de vor, die eine abwei­chen­de Steu­er­fest­set­zung recht­fer­ti­gen wür­den. Bei Maß­nah­men, die durch­aus sinn­voll, aber noch nicht erfor­der­lich sind, um den exis­tenz­not­wen­di­gen Wohn­be­darf zu befrie­di­gen, lie­gen kei­ne sach­li­chen oder per­sön­li­chen Bil­lig­keits­grün­de vor, die zu einer abwei­chen­den Steu­er­fest­set­zung füh­ren können.

Fazit: Kos­ten für vor­aus­schau­en­de Umbau­maß­nah­men kön­nen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürn­berg, 3 K 988/21 | 05-09-2023