Geschen­ke von gerin­gem Wert müs­sen nicht ver­steu­ert wer­den. Es han­delt sich um Geschen­ke von gerin­gem Wert, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten je Emp­fän­ger im Kalen­der­jahr ins­ge­samt 50 € nicht über­stei­gen (Net­to­be­trag ohne Umsatz­steu­er). Bei Wer­be­ge­schen­ken (z. B. bei Kugel­schrei­bern, Feu­er­zeu­gen, Kalen­dern usw.) kann das unter­stellt werden.

Bei Geschen­ken über 50 €, für die kein Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men wer­den kann, ent­fällt eine Besteue­rung der Zuwen­dun­gen. Des­halb ist zunächst anhand der ertrag­steu­er­li­chen Rege­lun­gen zu prü­fen, ob es sich tat­säch­lich um ein „Geschenk“ handelt.

Ein Geschenk setzt eine unent­gelt­li­che Zuwen­dung an einen Drit­ten vor­aus. Die Unent­gelt­lich­keit ist nicht gege­ben, wenn die Zuwen­dung als Ent­gelt für eine bestimm­te Gegen­leis­tung des Emp­fän­gers anzu­se­hen ist. Han­delt es sich um ein Geschenk, ist wei­ter zu prü­fen, ob hier­für der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist. Nur wenn der Gegen­stand oder sei­ne Bestand­tei­le zum vol­len oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind, kommt eine Besteue­rung als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be in Betracht.

Für Geschen­ke an Nicht­ar­beit­neh­mer ist der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zusam­men­ge­rech­net 50 € über­stei­gen. Für die Ermitt­lung der Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten gel­ten die ertag­steu­er­li­chen Grund­sät­ze. Die Frei­gren­ze ist für Umsatz­steu­er­zwe­cke auf das Kalen­der­jahr zu bezie­hen. Bei der Prü­fung des Über­schrei­tens der 50 €-Gren­ze sind Geld­ge­schen­ke ein­zu­be­zie­hen. Der Vor­steu­er­aus­schluss und die Frei­gren­ze gel­ten nicht nur für Sach­ge­schen­ke, son­dern auch für Geschen­ke in Form ande­rer geld­wer­ter Vor­tei­le (z. B. Ein­tritts­kar­ten zu kul­tu­rel­len oder sport­li­chen Veranstaltungen).

Steht im Zeit­punkt des Erwerbs oder der Her­stel­lung eines Gegen­stands sei­ne Ver­wen­dung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vor­steu­er­ab­zug zunächst bean­sprucht wer­den. Im Zeit­punkt der Schen­kung ist eine Vor­steu­er­kor­rek­tur vor­zu­neh­men, wenn die Frei­gren­ze von 50 € über­schrit­ten wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer schenkt sei­nem Geschäfts­kun­den im April 2024 eine Uhr aus sei­nem Waren­be­stand. Die Uhr hat­te der Unter­neh­mer im Dezem­ber 2023 für 25 € zuzüg­lich 4,75 € Umsatz­steu­er ein­ge­kauft. Im Dezem­ber 2024 erhält der Kun­de vom Unter­neh­mer zu Weih­nach­ten ein Wein­prä­sent, wel­ches der Unter­neh­mer im Dezem­ber 2024 für 50 € zuzüg­lich 9,50 € Umsatz­steu­er gekauft hatte.

Durch das zwei­te Geschenk wer­den auch die Auf­wen­dun­gen für das ers­te Geschenk nicht abzieh­bar. Der Unter­neh­mer hat in der Vor­anmel­dung für Dezem­ber 2024 eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men (Min­de­rung der Vor­steu­ern um 4,75 €). Die Umsatz­steu­er für das zwei­te Geschenk ist nicht abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7015/23/10002 :001 | 11-07-2024