Am 21.2.2024 hat der Ver­mitt­lungs­aus­schuss über das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bera­ten und einen neu­en Ent­wurf mit zahl­rei­chen Ände­run­gen zur Abstim­mung an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet. Der Bun­des­tag hat die­sem Ent­wurf zuge­stimmt (BT-Druck­sa­che 20/10410). Damit das deut­lich redu­zier­te Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in Kraft tre­ten kann, muss der Bun­des­rat am 22.3.2023 zustim­men. Es wird also nicht über den ursprüng­li­chen Ent­wurf abge­stimmt, son­dern über den geän­der­ten Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes in der Fas­sung der BT-Druck­sa­che 20/10410

Kon­se­quenz: Es kön­nen nur die Rege­lun­gen, die im geän­der­ten Ent­wurf ent­hal­ten sind, ver­ab­schie­det wer­den. Hier­bei han­delt es sich u.a. um die fol­gen­den Punkte:

  • Abschrei­bung von Gebäu­den nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er, wenn die­se gerin­ger ist als die Dau­er, die sich nach dem gesetz­lich fest­ge­leg­ten Pro­zent­satz ergibt
  • Der Ver­län­ge­rungs­zeit­raum für die degres­si­ve Abschrei­bung von beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens soll für Anschaffung/​Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Janu­ar 2025 gelten.
  • Die degres­si­ve Abschrei­bung mit 5% vom jewei­li­gen Res­te­wert bei Gebäu­den, die Wohn­zwe­cken die­nen und vom Steu­er­pflich­ti­gen her­ge­stellt oder bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wor­den sind, wenn mit der Her­stel­lung nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 und vor dem 1. Okto­ber 2029 begon­nen wur­de oder die Anschaf­fung auf Grund eines nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 und vor dem 1. Okto­ber 2029 rechts­wirk­sam abge­schlos­se­nen obli­ga­to­ri­schen Ver­trags erfolgt.
  • Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­bau in § 7b EStG soll ver­bes­sert und ver­län­gert werden
  • Anhe­bung der Wert­ober­gren­ze für Geschen­ke von 35 € auf 50 €.
  • Anhe­bung der Pau­scha­le für die Über­nach­tung in einem Kraft­fahr­zeug (LKW) wäh­rend einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers von 8 € auf 9 €
  • Erhö­hung der Frei­gren­ze bei pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten bis zu einem Gesamt­ge­winn von 1.000 € statt bis­her 600 €
  • Begüns­ti­gung von E-Fahr­zeu­gen bzw. Elek­tro-Hybrid­fahr­zeu­gen, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten 70.000 € nicht übersteigen
  • Bei abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens kön­nen gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den vier fol­gen­den Jah­ren neben der Abschrei­bung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Son­der­ab­schrei­bun­gen von bis zu ins­ge­samt 40% (bis­her 20%) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten in Anspruch genom­men werden.
  • Die Begüns­ti­gung der nicht ent­nom­me­nen Gewin­ne wird modifizieret.

Die Bun­des­re­gie­rung soll Steu­er­erleich­te­run­gen für Land- und Forst­wir­te in Aus­sicht gestellt haben, um eine Zustim­mung durch den Bun­des­rat zu errei­chen. Den­noch ist nach wie vor unsi­cher, ob der Bun­des­rat dem geän­der­ten Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes zustim­men wird. 

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Wachs­tums­chan­cen­ge­setz: BT-Druck­sa­che 20/10410 | 07-03-2024