Der Ver­mitt­lungs­aus­schuss von Bun­des­tag und Bun­des­rat hat am 21.2.2024 Ände­run­gen zum umstrit­te­nen Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vor­ge­schla­gen. Danach wür­de das Ent­las­tungs­vo­lu­men statt 7 nur noch 3,2 Mil­li­ar­den Euro betragen.

Das Ver­mitt­lungs­er­geb­nis ent­hält eine Viel­zahl von Maß­nah­men, wie die

  • Ein­füh­rung einer degres­si­ven Abschrei­bung für Wohn­ge­bäu­de in Höhe von 5%,
  • Ein­füh­rung einer degres­si­ven AfA auf beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter für 9 Monate,
  • auf vier Jah­re befris­te­te Anhe­bung des Ver­lust­vor­trags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
  • Aus­wei­tung der steu­er­li­chen Forschungsförderung.

Außer­dem sind Maß­nah­men zur Ver­ein­fa­chung des Steu­er­sys­tems und zum Büro­kra­tie­ab­bau ent­hal­ten. Der Ver­mitt­lungs­aus­schuss hat außer­dem beschlos­sen, aus dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz u.a. die Ein­füh­rung einer Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mie und die Mit­tei­lungs­pflich­ten inner­staat­li­cher Steu­er­ge­stal­tun­gen zu streichen.

Fazit: Das umstrit­te­ne Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in der Fas­sung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses kann nur in Kraft tre­ten, wenn der Bun­des­tag und der Bun­des­rat zustim­men. Das bedeu­tet, dass im nächs­ten Schritt der Bun­des­tag am 23. Febru­ar 2024 über das geän­der­te Gesetz abstim­men muss. Damit es in Kraft tre­ten kann, muss ihm auch der Bun­des­rat in sei­ner nächs­ten Sit­zung am 22. März 2024 zustimmen.

Quelle:Sonstige | Pres­se­mit­tei­lung | Ver­mitt­lungs­aus­schuss | 20-02-2024