Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen und die hier­mit zusam­men­hän­gen­den Bear­bei­tungs­kos­ten sind bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Das ist der Fall, wenn ein Dar­le­hen, das zur Finan­zie­rung eines ver­mie­te­ten Grund­stücks auf­ge­nom­men wur­de, unter Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung getilgt wird, aber das Grund­stück wei­ter­hin zur Ver­mie­tung genutzt wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger hat­ten Dar­le­hen zur Finan­zie­rung von zwei Ver­mie­tungs­ob­jek­ten auf­ge­nom­men, wobei eine drit­te Immo­bi­lie als zusätz­li­che Sicher­heit dien­te. Als die Klä­ger die drit­te Immo­bi­lie ver­kauf­ten, ver­lang­te die Bank die Ablö­sung der Dar­le­hen für die bei­den Ver­mie­tungs­ob­jek­te, was zur Zah­lung von Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen führ­te. Das Finanz­amt wei­ger­te sich, die­se Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen, da es der Ansicht war, dass die Kos­ten im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf der drit­ten Immo­bi­lie und damit im Zusam­men­hang mit einer pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wer­tung stünden.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt ent­schied anders, weil die Dar­le­hen ursprüng­lich auf­ge­nom­men wur­den, um zwei Immo­bi­li­en zu erwer­ben, mit denen Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzielt wer­den. Der Ver­kauf der drit­ten Immo­bi­lie änder­te nichts an dem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen den bei­den Dar­le­hen und den Ver­mie­tungs­ein­künf­ten, weil sie zur Finan­zie­rung der bei­den Ver­mie­tungs­ob­jek­te auf­ge­nom­men wur­den, die wei­ter­hin zur Ver­mie­tung genutzt werden.

Der Begriff der Schuld­zin­sen umfasst auch eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, die zur vor­zei­ti­gen Ablö­sung eines Dar­le­hens gezahlt wird, denn Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen sind ein Nut­zungs­ent­gelt für das auf die ver­kürz­te Lauf­zeit in Anspruch genom­me­ne Fremd­ka­pi­tal. Dem­ge­mäß gehö­ren Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen ertrag­steu­er­lich zu den Schuld­zin­sen, die als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen sind, wenn sie im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer Ein­kunfts­art ste­hen, d.h. durch die Erzie­lung steu­er­ba­rer Ein­nah­men ver­an­lasst sind. 

Maß­geb­lich für die Beur­tei­lung, ob Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen, ist der aus­lö­sen­de Moment für die Zah­lung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Besteht die Ver­pflich­tung des Dar­le­hens­ge­bers, in eine ver­trag­li­che Ände­rungs­ver­ein­ba­rung und damit in eine vor­zei­ti­ge Dar­le­hens­ab­lö­sung gegen ange­mes­se­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ein­zu­wil­li­gen, liegt ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks vor. Dabei ist wie folgt zu unter­schei­den:

  • Bei der Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im Zuge der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­li­en wird der wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang mit einer bis­he­ri­gen Ver­mie­tungs­tä­tig­keit durch einen neu­en Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang (= Ver­äu­ße­rung) über­la­gert bzw. ersetzt.
  • Wird aber ein zur Finan­zie­rung eines ver­mie­te­ten Grund­stücks auf­ge­nom­me­nes Dar­le­hen unter Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung getilgt, aber das Grund­stück wei­ter­hin zur Ver­mie­tung genutzt, ist die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten abziehbar.

Fazit: Ent­schei­dend für den Abzug als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­spach­tung ist der aus­lö­sen­de Moment für die Zah­lung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 3 K 145/23 | 29-10-2024