Die Kos­ten für einen soge­nann­ten „Wasch-Ser­vice“ kön­nen nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung berück­sich­tigt wer­den, weil Leis­tun­gen, die außer­halb des Haus­halts erbracht wer­den, nicht begüns­tigt sind. Die Dienst­leis­tun­gen eines Wasch-Ser­vices wur­den näm­lich nicht im oder in der Nähe des Haus­halts der Klä­ger aus­ge­führt, son­dern in einem räum­lich ent­fernt lie­gen­den Gewer­be­be­trieb. Die­se Leis­tun­gen wei­sen kei­nen (unmit­tel­ba­ren) räum­li­chen Zusam­men­hang mit dem Haus­halt auf, für den sie erbracht werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger nah­men die Dienst­leis­tun­gen eines soge­nann­ten Wasch-Ser­vices in Anspruch. Die­se Dienst­leis­tun­gen wur­den wie folgt aus­ge­führt: Die Wäsche wur­de von den Kun­den in einem vom Dienst­leis­ter zur Ver­fü­gung gestell­ten Behält­nis („Com­fort-Bag“) an einem Ser­vice­point abge­ge­ben. Der Wäsche­ser­vice holt sie dort mehr­mals wöchent­lich ab, ließ sie in Rei­ni­gungs­be­trie­ben waschen, rei­ni­gen und bügeln und brach­te sie mehr­mals wöchent­lich wie­der in die Ser­vice­points zurück , wo sie von den Kun­den abge­holt wird.

Bei begüns­tig­ten haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen ermä­ßigt sich die Ein­kom­men­steu­er auf Antrag um 20% der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, höchs­tens um 4.000 €. Vor­aus­set­zung ist, dass die Dienst­leis­tung in einem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen, der in der Euro­päi­schen Uni­on (EU) oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) liegt, erbracht werden.

Der Begriff "haus­halts­na­he Dienst­leis­tung" ist gesetz­lich nicht näher bestimmt. Nach der Recht­spre­chung des BFH müs­sen die Leis­tun­gen eine hin­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­wei­sen bzw. damit im Zusam­men­hang ste­hen. Dazu gehö­ren haus­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts erle­digt wer­den und in regel­mä­ßi­gen Abstän­den anfallen.

Nach dem ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut sind Leis­tun­gen, die außer­halb des Haus­halts erbracht wer­den, nicht begüns­tigt, auch wenn sie für den Haus­halt erbracht wer­den. Ein blo­ßes Abstel­len auf den Leis­tungs­er­folg wür­de zu einer rein funk­tio­na­len Betrach­tungs­wei­se füh­ren, die vom Wort­laut des Geset­zes nicht gedeckt ist. Die räum­li­che Ver­bin­dung zum Haus­halt kann nicht allein dadurch begrün­det wer­den, dass sich die Leis­tung auf einen Haus­halts­ge­gen­stand bezieht.

Fazit: Bei den Leis­tun­gen eines Wasch-Ser­vice han­delt es sich nicht um haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen, weil es an der räum­li­chen Nähe der aus­ge­führ­ten Dienst­leis­tun­gen zum Haus­halt fehlt. Das heißt, dass es nicht allein dar­auf ankommt, ob der Leis­tungs­er­folg für den Haus­halt eintritt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 12 K 1090/21 E | 14-12-2023