Das Bewoh­nen einer Woh­nung am Lebens­mit­tel­punkt eines Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner Fami­lie ist dem pri­va­ten Lebens­be­reich zuzu­ord­nen, sodass Auf­wen­dun­gen für einen Umzug grund­sätz­lich steu­er­lich nicht abzieh­bar sind. Sie kön­nen aber als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein, wenn der Umzug nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst ist, sodass pri­va­te Grün­de also eine allen­falls ganz unter­ge­ord­ne­te Rol­le spielen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind ein Ehe­paar. Der Ehe­mann war als ange­stell­ter Teil-Pro­jekt­lei­ter für ein Unter­neh­men über deren Ver­mö­gen Anfang 2020 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist. Er wickel­te den­noch wei­ter­hin ein Pro­jekt für sei­nen Arbeit­ge­ber ab. Sei­ne täg­li­che Arbeit erfor­der­te dabei zu 60% Tätig­kei­ten mit Telefonaten/​Meetings und zu 40% ruhi­ge­re Tätig­kei­ten (Lesen/​Anfertigen von Berich­ten). Der Klä­ger arbei­te­te vor Mit­te März 2020 nur in Aus­nah­me­fäl­len zu Hau­se. Ab Janu­ar 2020 nutz­te er den pri­va­ten PKW und den öffent­li­chen Nah­ver­kehr zu etwa glei­chen Tei­len. Zu Beginn der Coro­na-Maß­nah­men im März 2020 muss­te der Klä­ger sei­ne Arbeits­ma­te­ria­li­en aus dem Büro sei­nes Arbeit­ge­bers abho­len und ab die­sem Zeit­punkt zu Hau­se arbei­ten. Das Büro des Arbeit­ge­bers war gänz­lich geschlos­sen. Dies blieb so, bis der Klä­ger zum 30.6.2020 das Unter­neh­men ver­ließ. Im Juli 2020 begann der Klä­ger eine Tätig­keit bei sei­nem neu­en Arbeit­ge­ber, ohne dort einen fes­ten Arbeits­platz zu haben. Er arbei­te­te an vier Tagen in der Woche im Arbeits­zim­mer und ein­mal wöchent­lich in den Räu­men sei­nes neu­en Arbeitsgebers. 

Die Ehe­frau arbei­tet an vier Tagen in der Woche im Home­of­fice und an einem Tag im Büro. Das Büro ihres Arbeit­ge­bers blieb geöff­net, ein Betre­tungs­ver­bot gab es nicht. Aller­dings war Home­of­fice auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie drin­gend emp­foh­len. Bei­de Klä­ger benö­tig­ten für ihre Tätig­keit einen gro­ßen Bild­schirm. Mit Beginn des Home­of­fices Mit­te März 2020 nut­zen die Klä­ger den Ess­tisch nicht nur als Ess­tisch der Fami­lie, son­dern zudem als Schreib­tisch. Dort war indes nur Platz für einen gro­ßen Bild­schirm. Auch sonst konn­te ein sol­cher in der Woh­nung nicht auf­ge­stellt wer­den. Da die Klä­ge­rin in ihrer Arbeit zudem durch die vie­len Tele­fo­na­te des Klä­gers gestört wur­de, wech­sel­ten sie sich nach Mög­lich­keit mit der Nut­zung des Ess­ti­sches ab. Dies war nur mög­lich, weil bei­de in gewis­sem Maße die Arbeits­zeit frei ein­tei­len konn­ten. Die Klä­ger gin­gen davon aus, dass die Coro­na-beding­ten Ein­schrän­kun­gen län­ger dau­ern wür­den, und such­ten im April 2020 nach einer Woh­nung, die es ihnen ermög­li­chen wür­de, zwei Arbeits­zim­mer einzurichten.

Die Klä­ger zogen im Juli 2020 in eine neue Woh­nung um, die 110 m² groß ist (Wohn-/Ess­zim­mer (28,15 m²), Küche (6,56 m²), zwei Arbeits­zim­mer (je 10,57 m²), Kin­der­zim­mer (10,57 m²) und Schlaf­zim­mer (15,29 m²). Das Finanz­amt lehn­te den Abzug der Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab.

Das Finanz­ge­richt erkann­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug an. Zwar reicht allein der Umstand, dass die neue Woh­nung auf­grund der wesent­lich groß­zü­gi­ge­ren Platz­ver­hält­nis­se die Ein­rich­tung eines Arbeits­zim­mers ermög­licht, nicht aus, um davon aus­zu­ge­hen, dass der Umzug aus nahe­zu aus­schließ­lich beruf­li­chen Grün­den erfolgt ist. Auf­grund des natür­li­chen Bestre­bens nach Ver­bes­se­rung der Wohn­qua­li­tät lässt sich nicht mit der erfor­der­li­chen Sicher­heit ermit­teln, ob die Ein­rich­tung des Arbeits­zim­mers Anlass oder nur Fol­ge des Umzugs in eine wesent­lich grö­ße­re Woh­nung mit bes­se­ren Wohn­be­din­gun­gen gewe­sen ist. Allein das Bestre­ben, ein abge­schlos­se­nes Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, ist anders als bei einem Umzug aus einem kon­kre­ten beruf­li­chen Anlass (Arbeit­ge­ber­wech­sel, Umzug in neue Betriebs­räu­me oder bei einer wesent­li­chen Fahrt­zeit­ver­kür­zung) nicht beruf­lich veranlasst. 

Fazit: Ent­schei­dend ist, ob objek­tiv Umstän­de fest­zu­stel­len sind, die auf eine typi­sche beruf­li­che Ver­an­las­sung schlie­ßen las­sen. Das ist hier der Fall, weil die Arbeits­be­din­gung, die der Gesetz­ge­ber dem Arbeits­be­reich zuord­net, den Klä­gern durch den Umzug erheb­lich erleich­tert wurden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ham­burg, 5 K 190/22 | 22-02-2023